Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für Januar 2008

Herkunft der Mittel für die Sozialhilfe

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 27. Januar 2008

Ich möchte hier gerne eine Diskussion wiedergeben, die ich letzte Woche mit einem Dozentenkollegen an der Fachhochschule geführt habe und die meines Erachtens symptomatisch für die öffentliche Auseinandersetzung mit den finanziellen Sozialen Hilfen in Deutschland ist:  

Vor einigen Wochen hat die ARGE in Bielefeld einem Hartz-IV-Bezieher einen Lottogewinn von 500 € von den monatlichen Leistungen als Einkommen abgezogen (inhaltlich habe ich diese Aussage nicht geprüft, ich gehe mal davon aus, dass das tatsächlich so war). Daraufhin sei ein heftiger Streit in den Regionalblättchen um dieses Vorgehen entstanden. Das könne nicht sein… Haben Sozialhilfebezieher kein Recht auf Glück… Wo bleiben die Kosten für die Lottoscheine… usw.

Zunächst einmal zur rechtlichen Lage: Nach herrschender Rechtsprechung ist Einkommen alles, was man wertmäßig in einem Monat hinzu gewinnt. Damit ist  ein Lottogewinn eindeutig Einkommen im Sinne des SGB II. Einkommen wird vom Bedarf abgezogen, was dann noch übrig bleibt erhält man als Leistung (oder es besteht halt kein Anspruch, weil das Einkommen im jeweiligen Monat ausreicht).

Also: Auch Lottogewinne sind Einkommen, dass grundsätzlich anzurechnen ist. Ausnahmevorschriften dafür gibt es nicht. Die Alg II-VO lässt einmalige Einnahmen bis 50 € jährlich anrechenfrei – 500 € sind mehr. Hier könnte man die Rechtsfrage stellen, ob die genannten 50 € ein „echter“ Freibetrag sind (also nur 450 € anzurechnen sind) oder die Vorschrift nur Beträge unter 50 € überhaupt tangiert (wofür ich plädieren würde). §§ 11 und 30 SGB II regeln dann noch Freibeträge. Nennenswerte Freibeträge vom Einkommen ergeben sich nur, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Davon wird man  beim Lottospielen regelmäßig wohl nicht ausgehen können. Gedanke dahinter ist ja auch die Anreizfunktion: Menschen sollen zur Arbeit, nicht zum Lottospielen motiviert werden.

Bliebe nur noch § 11 Absatz 2 Nr. 5 SGB II, wonach die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben abzuziehen sind. Das dürfte aber wohl nur die 5 € für den siegreichen Lottoschein, nicht aber die vergeblichen Scheinkäufe der letzten 20 Jahre betreffen.

Im Ergebnis somit: Die 500 € Gewinn sind im Monat, in dem das Geld zufließt,  leistungsmindernd abzuziehen. so jetzt die Auszüge aus der Diskussion:

G: Das ist nicht gerecht.

R: Doch, Sozialhilfe dient nur der Existenzsicherung.

G: Aber er will doch nicht mehr haben. Er soll ja nur die Leistungen weiter bekommen, die er vorher auch bekam.

R: Aber warum sollte er, er braucht diese doch nicht zum Leben. Er hat doch schon 500 €.

G: Er nimmt aber doch keinem was weg.

R: Doch, dem Steuerzahler.

Und da liegt eben der Kern des Diskussionsproblems. Man sieht nur den Leistungsbezieher (dessen Standpunkt sicher nachvollziehbar und verstehbar ist). Man sieht aber nicht, woher das Geld kommt. Jeden Euro, den wir jemanden an Sozialhilfe zahlen, nehmen wir einem anderen weg. Der Staat hat kein Geld, keinen müden Cent! Nur Individuen besitzen Geld und dieses Geld kann man nur verteilen, nachdem man es dem Besitzer weg genommen hat. Klar, der Staat könnte auch Geld drucken und es verteilen, aber über die dann entstehenden Probleme soll hier jetzt nicht geredet werden (weil auch kein vernünftiger Mensch sowas vorschlägt).

So, und schon wieder sind wir beim „Anonymitäts-Automatismus“. Frag ich meinen Nachbarn, ob er mir 100 € gibt, weil ich echt nichts habe, dann tue ich das erstens nur dann, wenn es mir wirklich übel geht, und zweitens werde ich ihm im Regelfall einen Begründung liefern müssen. Frag ich den Staat, ob er mir Geld gibt (was er ja selbst nicht hat – siehe oben), meinen manche mit einem Mal, man habe ein Recht drauf, dies ohne Begründung zu tun und es mit den Bedingungen nicht ganz so genau zu nehmen . Das funktioniert nur deswegen, weil es nicht (ausschließlich) das Geld des Sachbearbeiters und auch nicht das des Antragstellers ist.

Wer sich über die Lotto-Anrechnung empört, möge doch die 500 € selbst dazu geben oder eine Sammlung für den Mann veranstalten. Mein Tipp ist, dass eine Sammlung in der Innenstadt mit der Erklärung „Ich sammle für Herrn X; er hat 500 € gewonnen und soll sie nicht für seinen Lebensunterhalt ausgeben müssen!“ – außer in der Zeit unmittelbar vor Weihnachten – nicht zum gewünschten Ergebnis führt.

Wenn dem aber so ist, mit welchem Recht soll dann die Sozialhilfe einspringen? 

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Nokia oder Alg II – Subvention ist Subvention….

Verfasst von welfareandeconomics am Freitag, 18. Januar 2008

Milton Friedman schreibt über das Verhalten der amerikanischen Regierung und seiner finanzwirtschaftlichen Institutionen während der Großen Depression in 30er Jahren:

 “In einer Beziehung also blieb sich das System durchaus treu und verhielt sich konsistent. Es schiebt die Schuld an allen Problemen auf Einflüsse von außen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, und rechnet sich alle positiven Ereignisse als Verdienst an. Damit fördert es weiterhin den Mythos, dass die Privatwirtschaft instabil ist, währenddessen liefert sein Verhalten fortwährend einen Beweis dafür, dass der Hauptfaktor der ökonomischen Instabilität heutzutage der Staat ist.“ (Chancen die ich Meine, Free to Choose, S. 104)

Tja, könnte es sein, dass dieser Satz an Aktualität nicht verloren hat? Man gibt einer Firma 60 Millionen, und wundert sich anschließend, dass die das Geld tatsächlich nimmt… Soweit derzeit kolportiert wird, hat Nokia keinen Rechtsbruch begangen, sich mithin völlig rational und noch dazu völlig korrekt verhalten – wer hat also wem etwas vorzuwerfen? Ich kaufe ein Brötchen, gebe dafür 85 Cent (beim Öko-Bäcker…) und bekomme das Brötchen. Habe ich ein Recht mich zu beschweren, dass die Verkäuferin nicht noch eine Scheibe Käse drauf legt? Habe ich ein Recht mich zu beschweren, wenn morgen mein Nachbar bereit ist 1,50 € für das Brötchen auszugeben und ich es deshlab nicht mehr für 85 Cent bekomme?

Man kann sich der Logik der Marktwirtschaft nicht entziehen, wenn man sich selbst dran beteiligt: Man ‘kauft’ ein Unternehmen für 60 Millionen ohne sich abzusichern, da muss man sich nicht wundern, wenn’s morgen ein anderer ‘kauft’. Was lehrt das nun aber? Subventionen sind nicht wirklich ein ‘Kauf’, weil der Subventionsgeber keine Anteile dafür erhält. Sie haben also eher den Charakter eines Geschenks. Damit verzerren sie die Anreize für den Beschenkten. Er tut etwas, was er ohne das Geschenk wohl nicht machen würde (anderenfalls wäre es ja sinnlos, ihm etwas zu schenken). Deswegen mit dem Schenken aufzuhören, ist nur eine Handlungsalternative. Ich muss mir aber über diese Zusammenhänge im Klaren sein.

Sozialhilfe, einschließlich Alg II, ist auch eine Subvention. Folglich weist sie die eben beschriebenen Charakteristika auf: Sie verzerrt Anreize. Sie verzerrt den Anreiz für arbeitslose Menschen, Arbeit in weiter liegenden Gegenden aufzunehmen oder Arbeitsangebote zu akzeptieren, die einem nicht optimal gefallen. Das ist ok, weil es zum ‘System’, wie Friedman schrieb, gehört. Man darf sich dann nur nicht wundern, dass in strukturschwachen Gegenden die Arbeitslosenquote nicht sinkt, wenn arbeitslose Menschen dafür subventioniert werden. Man darf sich nicht wundern, wenn Mietwohnungen immer genau das kosten, was der Sozialhilfeträger noch als angemessen bezeichnet.

Subvention bleibt Subvention, die Anreize verzerrt. Wer sich darüber aufregt macht sich verdächtig, die Sache vorher nicht sorgfältig genug durchdacht zu haben …  Aus gegebenen Anlass ergänze ich den Beitrag zur Erläuterung der Verwendung der Begrifflichkeiten „Subvention“ und „Sozialhilfe“ in einem Kontext um den nachfolgenden Link:

http://www.diw.de/deutsch/wb_19/03_reform_der_arbeitslosen_und_sozialhilfe_ein_weg_zu_mehr_beschaeftigung/31084.html

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Alexis de Tocqueville

Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 14. Januar 2008

Im Rahmen meiner Diplomarbeit beschäftige ich mich gerade intensiv mit neuzeitlichen Philosophen der Freiheit, u.a. auch mit Alexis de Toqueville (1805-1859). Russel Kirk hat über ihn gesagt: „Tocqueville sah den sozialen Wohlfahrtsstaat voraus, der es übernimmt, für alle seine Untertanen zu sorgen, und dafür unbedingten Gehorsam verlangt“. Er selbst war Franzose, wurde aber von der französischen Regierung beauftragt, das amerikanische Rechtssystem zu untersuchen.Aus dieser Arbeit entstand das bekannteste Werk von ihm „Über die Demokratie in Amerika“.  

Ich habe gerade ein Kompendium seiner Werke gelesen und  komme nicht umhin, einige seiner Aussagen hier einmal wiederzugeben. Ich lasse sie unkommentiert, jeder, der mit Sozialhilfe zu tun hat, mag sie selbst reflektieren (alle Zitate stammen aus „Freiheit oder Gleichheit, Ein Alexis de Toqueville-Brvier, hrsg. von Gerd Habermann, Bern, 2005; die Zitate dort und hier genannten Seitenangaben stammen aus „Die Demokratie in Amerika“, 2. Auflage, München, 1984).

„Ihrerseits betrachten die Einzelnen mehr und mehr die Staatsgewalt im selben Lichte, in all ihren Nöten rufen sie ihre Hilfe an, und immerzu heften sie ihre Blicke auf sie wie auf einen Lehrer oder Führer. Es gibt, behaupte ich, in Europa kein Land, in dem die öffentliche Verwaltung nicht nur zentralisierter, sondern zudringlicher und umständlicher geworden wäre; überall dringt sie tiefer als früher in die privaten Angelegenheiten ein; sie entscheidet nach ihrer Weise über zahlreiche kleinere Handlungen und sie nistet sich täglich mehr neben, um und über jeden Einzelnen ein, um ihn beizustehen, ihn zu beraten und ihn zu bezwingen.“(S. 802)  

„Man vergisst, dass vor allen in den Einzeldingen die Knechtung der Menschen gefährlich ist. Ich wäre persönlich geneigt zu glauben, dass die Freiheit in den großen Dingen weniger nötig ist als in den kleinen, wenn ich dächte, man könnte je der einen gewiss sein, ohne die andere zu besitzen.“ (S. 628)

„Was liegt schließlich daran, dass eine Autorität stets einsatzbereit da ist, um über die Ungestörtheit meiner Vergnügungen zu wachen, die mir alle Gefahren vorweg beseite räumt, ohne dass ich daran zu denken brauche, – wenn diese Autorität, die mir die winzigsten Dornen vom Weg entfernt, gleichzeitig meine Freiheit und mein Leben völlig beherrscht, wenn sie jede Regung und das Dasein derart ausschließlich bestimmt, dass alles in Untätigkeit verharren muss, wenn sie selbst untätig ist, dass alles schläft, wenn sie schläft, dass alles zugrunde geht, wenn sie stirbt?“ (S. 105)

 “Wenn ich mir die kleinen Leidenschaften der heutigen Menschen vorstelle, die Verweichlichung ihrer Sitten, den Umfang ihrer Bildung, die Reinheit ihrer Religion, die Sanftheit ihrer Moral, ihre fleißigen und geregelten Gewohnheiten, die Zurückhaltung, die alle im Laster wie in der Tugend üben – dann befürchte ich nicht, dass sie in ihren Staatsoberhäuptern Tyrannen finden, sondern eher Vormünder.“ (S. 813, 814) 

„Die Menschen schreiten also auf zwei verschiedenen Wegen auf die Knechtschaft zu. Der Hang zum Wohlstand hält sie davon ab, sich um die Regierung zu kümmern, und die Liebe zum Wohlstand macht sie von den Regierenden immer abhängiger.“ (S. 803)

„Fast alle Wohlfahrtseinrichtungen des alten Europa befanden sich in den Händen von Privatleuten oder von Genossenschaften; sie sind alle mehr oder weniger von der Staatsgewalt abhängig geworden, und in mehreren Ländern werden sie von ihr verwaltet. Der Staat ist es, der es fast allein unternommen hat, den Hungernden Brot, Hilfe, den Kranken Unterkunft, dem Müßigen Arbeit zu verschaffen; er hat sich zum beinahe alleinigen Helfer in allen Nöten ernannt.“ (S. 800)

„Der Sozialgewalt weit gezogene, aber sichtbare und unveränderliche Grenzen setzen, den privaten bestimmte Rechte gewähren und ihnen den unangefochtenen Genuss dieser Rechte verbürgen, dem Einzelnen das wenige erhalten, was ihm an Unabhängigkeit, Stärke und Eigenart übrig bleibt; ihn neben der Gesellschaft erhöhen und ihm eine Stimme gegen sie bieten: das scheint mir im Zeitalter, in das wir eintreten, die erste Aufgabe des Gesetzgebers zu sein.“ (S. 822)

„Über diesen (den Bürger) erhebt sich eine gewaltige, bevormundende  Macht, die allein dafür sorgt, ihre Genüsse zu sichern und ihr Schicksal zu überwachen. Sie ist unumschränkt, ins einzelne gehend, regelmäßig, vorsorglich und mild. Sie wäre der väterlichen Gewalt gleich, wenn sie wie diese das Ziel verfolgte, die Menschen auf das reife Alter vorzubereiten; stattdessen aber sucht sie bloß, sie im Zustand der Kindheit festzuhalten; … Auf diese Weise macht sie den gebrauch des freien Willens mit jedem Tag wertloser und seltener; sie beschränkt die Betätigung des Willens auf einen kleinen Raum und schließlich entzieht sie jedem Bürger sogar die Verfügung über sich selbst. Die Gleichheit hat die Menschen auf dies alles vorbereitet: sie macht sie geneigt, es zu ertragen und oft als Wohltat anzusehen.“ (S. 813) 

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deutliche Rechtsprechungstendenz bei Bestattungskostenvorsorgeverträgen

Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 10. Januar 2008

 Seit einiger Zeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine deutliche Tendenz zu strengeren Anforderungen bei der Einstufung von Bestattungsvorsorgeverträgen als geschütztes Vermögen wahrzunehmen.

 Grundsätzlich ist jedes Vermögen einzusetzen, bevor man Sozialhilfe erhalten kann. Einige besondere Vermögensteile sind jedoch geschützt. Das betrifft z.B. des Deutschen liebstes Eigenheim (wenn es nicht unangemessen groß und wertvoll ist) oder kleinere Barbeträge (die man umgangssprachlich gar nicht ‘Vermögen’ nennen würde).

Alte Menschen haben nun aber häufig auch noch so genannte Bestattungskostenvorsorgeverträge. Das sind Treuhandverträge, durch die einem Treuhänder ein Vermögensbetrag überlassen wird. Dieser Treuhänder verzinst das Geld und sichert im Wesentlichen zu, nach dem Tode des Treugebers dessen Bestattung aus dem Geld sicherzustellen.

Für Menschen, die ihren Heimaufenthalt (oder auch anderen sozialhilfebedarf) nicht sicherstellen können, stellt sich daher nun die Frage, ob dieses Geld anrechenbares Vermögen ist oder eben geschützt.  Zu dieser Rechtsfrage gab es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon immer Meinungen, die aber zwischen zwei Extremen schwankten:

  1. Das Vermögen ist geschützt, weil es eine Härte für den Betroffenen darstellen würde, die Verwertung zu fordern (so z.b. OVG Münster für Verträge bis 3.500 €). Oder
  2. Das Vermögen ist einzusetzen, da der Tod nicht zum Leben gehört und Sozialhilfe für Lebende, nicht aber für Tote ist (kein Witz, das war die Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 24.03.2003)

Nun gibt es einige neue Entscheidungen, die die Meinung des zuletzt genannten Urteils aufgreifen und teilweise noch strenger urteilen (die Urteile sind schon aus 2006 und 2007, aber dennoch „neu“, weil solche Urteile erst mit erheblichen Zeitverzug im Volltext veröffentlicht werden). Es sind die Urteile

  • LSG Schleswig Holstein vom 29.05.2006, L 9 SO 4/06
  • LSG Schleswig Holstein vom 04.12.2006, L 9 SO 3 und 19/06
  • LSG Hamburg vom 18.01.2007, L 4 B 600/06 und L 4 B 600/06 ER SO

 Diese Urteile sind bemerkenswert, weil sie die strengen Urteile der Vergangenheit bestätigen, obwohl mittlerweile die (sonst eher großzügigere) Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.

Im Wesentlichen lassen sich aus den Urteile drei Aspekte herausdestillieren, die für die Bewertung eines solchen Vertrages als geschontes Vermögen heranzuziehen sind:

  1. Der Einsatz eines solchen Vermögens ist in der Regel keine Härte. Das liegt daran, dass auch der Gesetzgeber weiß, dass man am Ende seines Lebens stirbt. Im § 90 Absatz 2 SGB XII hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Tatbeständen aufgeführt, die geschützt sind (siehe oben). Hätte er nun gewollt, dass auch Bestattungsvorsorgevermögen per se geschützt sein soll, hätte er es in die Liste aufnehmen können – hat er aber nicht. Folglich ist es nicht geschützt. Eine Härte kann man aber nur annehmen, wenn dieser Härteumstand nicht bereits vorher in der Prüfung berücksichtigt wurde. Eine Härte muss daher immer etwas Atypisches sein, und das ist der Tod und die ihm nachfolgende Bestattung gerade nicht.
  2. Wenn es nun doch irgendwelche besonderen Umstände gibt, aus der man eine Härte konstatieren kann, dann aber jedenfalls auch dann nicht, wenn
    1. derjenige noch weiteres Schonvermögen hat,
    2. der Vertrag erst abgeschlossen wurde, als klar war, dass man demnächst sozialhilfebedürftig wird (bspw. kurz vor einer Heimaufnahme) oder
    3. noch Verwandte da sind, die bestattungspflichtig sind und möglicherweise die Kosten tragen können (denn die Kostentragungspflicht trifft ja niemals den verstorbenen, sonder immer die Hinterbliebenen).

Ich denke, man kann davon ausgehen, dass sich diese Rechtsprechung zunächst durchsetzen wird. Will man das ändern, dann müsste das Gesetz entsprechend geändert werden.

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    (Wertungs-)widersprüche SGB II vs. XII

    Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 6. Januar 2008

    Ich habe unten schon mehrfach beschrieben, dass das SGB II und XII zwei Leistungssysteme sind, die grundsätzlich das gleiche Ziel haben, nämlich die Existenzsicherung der angesprochenen Personenkreise. Nur zur Erinnerung: SGB II (Alg II und Sozialgeld) für Erwerbsfähige und deren Angehörige, SGB XII für alle anderen. 

    Ich möchte nun hier einige Widersprüche zwischen den beiden Leistungssystemen aufzeigen.  Diese Widersprüche führen entweder zu Leistungsausschlüssen für Personen in beiden Gesetzes – was ja nicht sein kann, denn dann ist das Existenzminimum nicht sicher gestellt. Oder sie führen zu einem Anspruch von Personen in einem Leistungsbereich, der für diese Person gar nicht vorgesehen ist. Vorher müssen noch ein paar gesetzliche Vorgaben besprochen werden, die die Verzahnung zwischen den beiden Gesetzen (eigentlich) regeln sollen:

    • § 21 SGB XII schließt die SGB II-Berechtigten von der Hilfe zum Lebensunterhalt aus
    • § 28 Absatz 1 SGB II schließt die Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII vom Sozialgeld aus 
    • § 5 Absatz 2 SGB II fasst die ersten beiden Aussagen noch einmal zusammen

      Dennoch treten wegen der fehlenden Abstimmung der beiden Gesetze untereinander folgende Konstellationen auf

  1. Kindergeld
      Das SGB II kennt Kinder als U25, d.h. dort unterscheidet man Kinder (zumindest hinsichtlich des Kindergeldes) nur nach über oder unter 25 Jahren. Das SGB XII kennt diese Unterscheidung nicht, sondern nur die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit. Problematisch wird das bei den – ansonsten gleich lautenden – Kindergeldanrechnungsvorschriften: Kindergeld ist Einkommen des Kindes, wenn dieses es für den Lebensunterhalt benötigt (d.h. keine anderen Eikommensformen und kein Vermögen hat, ansonsten gehört es dem kindergeldberechtigten Elternteil). Nun der Problemfall: Mutter ist kindergeldberechtigt und bekommt SGB XII, 19jähriges Kind gehört ins SGB II. Preisfrage: Wem gehört das Kindergeld? Nach den Vorschriften des SGB XII der Mutter (weil das Kind volljährig ist), nach dem SGB II dem Kind (weil es noch U25 ist). Das Problem ist nicht durch Gesetzesanwendung zu lösen, man kann jeweils nur hoffen, dass sich die betroffenen Sachbearbeiter untereinander absprechen und es nicht beide anrechnen.

  2. Erwerbstätigenfreibetrag
      Wer erwerbstätig ist, soll nach dem Willen beider Gesetze mehr haben, als ein Leistungsberechtigter, der nicht arbeitet. Im SGB XII gibt es einen 30%-Freibetrag, der bei 173,50 € gedeckelt ist. Im SGB XII errechnet sich der Freibetrag komplizierter, beträgt aber schon bei einem Einkommen von 1200 € brutto mindestens 280 €. Folge: Verdient ein 65-jähriger 1200 €, kann er davon 173,50 € behalten zusätzlich zu seiner Sozialhilfe (falls er mit seiner Familie bei dem einkommen noch einen Anspruch hat). Verdient ein 64-jähriger dasselbe, kann er 280 € behalten, erhält aber die gleichen Leistungen. Begründungen wurden dafür erst im Nachhinein gesucht, eine davon lautet: Wer arbeitet, obwohl er es nicht muss (weil er erwerbsunfähig ist und daher SGB XII-Leistungen bekommt), braucht keinen Anreiz, weiter zu arbeiten. Ist das logisch? Er spart dem Steuerzahler genauso Geld, wie der arbeitende Erwerbsfähige …

  3. Einstandsverpflichtung des „Stiefelternteils“
      Eine häufig anzutreffende Familienkostellation sind Familien, in denen ein Partner die Kinder aus vorherigen Beziehungen mitbringt und nunmehr mit einem neuen Partner zusammenlebt. Nennen wir diesen der Einfachheit halber den „Stiefvater“. Im SGB II muss er – vereinfacht ausgedrückt – sein Einkommen auch für die „Stiefkinder“ aufbringen, obwohl das Unterhaltsrecht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht vorsieht. Im SGB XII hat er diese Verpflichtung nicht.

  4. Vermögensanrechnungen
      Beide Gesetze enthalten Vorschriften über Vermögen, das nicht einzusetzen ist, sodass man trotz diesem Vermögen Leistungen erhalten kann. Diese Vorschriften sind aber unterschiedlich, bspw. bei dem PKW: Im SGB II darf jeder Erwerbsfähige einen PKW im Wert von 7500 € haben, im SGB XII nur dann, wenn er für die tatsächliche Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, was eine nur selten zu erfüllende Voraussetzungshürde ist. Oder das grundsätzlich freie Spar- oder Barvermögen: Im SGB II geht das leicht in die Zehntausende für eine Familie, während im SGB XII für eine vierköpfige Familie insgesamt nur ca. 3000 € frei sind. Dies führt dann z.B. dazu, dass der vermögende 75-jährige Partner einer 30-jährigen weiter zusammen mit seiner Frau AlgII bekommt, während er nichts mehr bekommen würde, wenn er bei seiner 65-jährigen ersten Frau geblieben wäre…… 

      Ursprünglich wollte man mal Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammen legen – warum hat man es nicht gemacht? 
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    Thermodynamik, Komplexität und Sozialgesetzgebung

    Verfasst von welfareandeconomics am Freitag, 4. Januar 2008

    Zwei Lehrsätze der Thermodynamik lauten bekanntermaßen:

    • Ein System strebt immer nach maximaler Unordnung
    • Um das System wieder zu ordnen, muss Energie aufgewandt werden

    Eine schöne – komplexe – Defintion von ‘Komplexität’ lautet dann noch:

    Häh? Worauf will er hinaus? Abwarten, kommt gleich!

    Auch das gesetzliche Regelungswerk eines Staates ist ein System und die Sozialgesetzgebung (in Deutschland oder sonstwo) darf durchaus als Subsystem definiert werden.

    Hierauf den ersten der o.a. Lehrsätze angewandt heißt: Notgedrungen (weil eben naturgesetzlich) strebt auch dieses System nach Unordnung. Und das ist das, was man in der Praxis eines Sozialamtes jeden Tag mit Verwunderung beobachtet. Zwei Beispiele:

    Es gibt eine Vielzahl von Sozialleistungen, die dem gleichen Zweck (im Wesentlichen der Existenzsicherung) dienen:

    1. BAföG – für Studierende
    2. Unterhaltsvorschuss – für Kinder, deren Väter nicht zahlen
    3. Wohngeld – wenn die Miete nicht tragbar ist
    4. Arbeitslosengeld II – Existenzsicherung für Erwerbsfähige
    5. Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt – für vorübergehend Erwerbsunfähige
    6. Sozialhilfe / Grundsicherung – für dauerhaft Erwerbsunfähige
    7. wahrscheinlich habe ich noch was vergessen …

    Natürlich hat jede Leistung ihre eigenen Voraussetzungen, manche ergänzen sich, manche schließen sich gegenseitig aus; wenn sich welche überschneiden, hat der eine dem andere was zu erstatten; beantragen muss man es jeweils woanders; mal kommt es aus Steuern, mal aus Beiträgen; mal als Darlehen, mal als Zuschuss … ad infinitum – Komplex? Ja! Unordentlich? Sieht wohl so aus! – Ein den Naturgesetzen unterworfenes System halt ….

    Zweites Beispiel: Die Finanzierung des Aufenthaltes eines pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim:

    1. Die Pflegekasse leistet einen Zuschuss
    2. Für die Investitionskosten gibt es in manchen Bundesländern Pflegewohngeld
    3. Die Kinder müssen evtl. einen Teil als Unterhalt zahlen
    4. Je nach Einkommen gibt es Wohngeld im Heim
    5. Ein Beamter hat noch einen Beihilfeanspruch
    6. dann kommt erst die Sozialhilfe, aber unter Berücksichtigung von drei verschiedenen Leistungsarten mit wieder verschiedenen Einkommensanrechnungsvorschriften
      1. Hilfe zum Lebensunterhalt
      2. Grundsicherung
        1. Einkommenseinsatz bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit
        2. Einkommenseinsatz bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit
      3. Hilfe zur Pflege
        1. Einkommen oberhalb einer Einkommensgrenze
        2. Einkommen unterhalb einer Einkommensgrenze

    Komplex? Auf jeden Fall! Unordentlich? Nicht, wenn man seit Jahren drin steckt und den ganzen Tag nichts anderes macht, anderenfalls hingegen: Ja! – Ein den Naturgesetzen unterworfenes System halt ….

     Weitere Beispiele gefällig? Nur auf Anfrage oder später mal hier…

     Was folgt aus dem Gesagten? Das, was bei den obigen Lehrsätzen als Zweites steht: man muss Energie aufwenden, um die Ordnung wieder herzustellen. An dieser Stelle stellt sich dann aber die Frage , wie man bei der notwendigen Wiederherstellung der Ordnung die Summe der aufgewendeten Energie minimieren kann, denn das sollte ja doch wohl das Ziel sein.

    Zurzeit bleibt nichts anderes übrig, als die Ordnung in jedem Fall einzeln wieder herzustellen, will sagen: Der nachfragende Bürger kämpft sich mit Hilfe oder manchmal auch gegen den Widerstand der anbietenden Behörden respektive ihrer sachbearbeitenden Vertreter durch die Gesetzeswälder und versucht, Ordnung ins System zu bringen. Das kostet dauerhaft millionenfach kleinere Energieeinheiten.

    Alternative wäre: Der Gesetzgeber bringt grundsätzlich Ordnung ins System. Das kostet vorüber gehend tausendfach größere Energieeinheiten.

    Um nun abschließend die Wahl zwischen den Alternativen treffen zu können, müssten man abschätzen, welcher Energiebetrag höher ist:

    1. dauerhaft Millionen kleine Energieeinheiten, oder
    2. vorüber gehend tausende etwas größere Energieeinheiten.

    Rechenaufgabe: Was ist größer – 1. oder 2.? Ich hab da eine Vermutung …

    Ironie? Leider nur ein ganz klein wenig!

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    Verfahren vor den Sozialgerichten werden gestrafft

    Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 3. Januar 2008

    Am 17. Januar 2008 wird der Bundestag über einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beraten. Was sich zunächst ziemlich spröde anhört, hat für die betrofffene Fachwelt und natürlich die Leistungsberechtigten doch erhebliche Auswirkungen.

    Die Sozialgerichte „leiden“ seit Einführung der Hartz-IV Gesetze SGB II (Alg II) und SGB XII (originäre Sozialhilfe) unter einer Klageflut. Mitbetroffen sind auch die Rechtsstellen in den Alg II-Behörden und Sozialämtern, weil jeder Klage ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist.

    Vor dem 01.01.2005 waren die Verwaltungsgerichte zuständig. Dort hatten die Leistungsberechtigten offenbar größere Hemmungen, Klagen zu führen. Solche Hemmungen fielen beim Übergang auf die Sozialgerichte weg, was wohl auch an der „freundlicheren“ Rechtsprechung vieler Sozialrichter(innen) lag und liegt.

    Hier

    http://www.haufe.de/SID101.Q8RRnUd8yHo/Haufe/newsDetails?newsID=1198848294.21&d_start:int=1&topic=Recht&topicView=Recht&

    findet man eine gut lesbare Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen, der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist hier

    http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2007/0820-07.pdf 

    zu finden.

    Mal ein paar Stichworte zu den geplanten Änderungen:

    • inhaltlich und zeitlich sollen höhere Anforderungen an die Klage gestellt werden

    § 92 SGG wird neu gefasst und beinhaltet dann die Möglichkeit des vorsitzenden Richters, zur Begründung der Klage und Benennung der Beweismittel und des Klagebegehrens innerhalb einer Ausschlussfrist aufzufordern. Dieses Mittel wird zukünftig vermeiden, dass Kläger einfach nur „Ich klage gegen die letzte Entscheidung der ARGE“ schreiben und Richter und Verwaltungsleute dann monatelang herauspulen müssen, was denn wohl das Problem an dem Fall ist und was der Kläger eigentlich möchte.

    Eine weitere Neuerung wird die Aufforderung zur Verfahrensbetreibung sein. Viele Kläger vergessen über die lange Dauer eines Gerichts- oder Widerspruchsverfahrens dieses auch schon mal. Fragt man sie dann – wenn sie bspw. längst wieder Arbeit haben und keiner mehr richtig weiß, worums eigentlich ging – ob sie das Verfahren weiter betreiben wollen, wird oft weder zurückgezogen noch weiter begründet. Hier hat man nun ein Mittel (wie übrigens in der parallelen Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auch), den Fall zumindest dann abzuschließen, wenn sich der Kläger nicht mehr meldet.

    • grundsätzliche Rechtsfragen können gleich in die zweite Instanz getragen werden

    Viele grundsätzliche Fragen der neuen Gesetze sind noch offen. Oder Sie sind in der Vergangenheit schon mühsam durch die Instanzen getragen worden, bis das höchste Gericht (BSG oder BVerwG) eine Entscheidung treffen konnte. Hier gibt es jetzt die Möglichkeit, die erste Instanz zu überspringen, um Zeit zu sparen und schneller Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.

    • die Gerichte können selbst Musterverfahren benennen und in der Folge gleich gelagerte Verfahren schneller entscheiden

    Dies geht in die gleiche Richtung, wie der vorherige Punkt. Ist dann in einem Fall die strittige Rechtsfrage abschließend geklärt, können alle andere Verfahren mit dem selben Problem entsprechend unkomplizierter entschieden werden.

    • Der Beschwerdewert für die Berufungszulassung wird von 500 € auf 750 € angehoben

    Das ist aus meiner Sicht nun allerdings so eine Sache: Die Verwaltungen entscheiden manchmal nach dem Motto „im Zweifel gegen den Antragsteller“ – nicht mit böser Absicht, aber weil sie die Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen wollen. Sozialhilfe dient der Existenzsicherung und da sind schon 500 € einen Menge Geld, 750 € erst Recht. Man muss sich hier also den Fall vorstellen, dass jemand eine Leistung von bspw. 740 € (vielleicht in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) beantragt und damit in der ersten Instanz verliert. Er hat dann keine rechtliche Handhabe mehr, eine erneute Überprüfung des Urteils durchzusetzen.

    Bei dem Heise-Verweis hat sich übrigens hier ein Druckfehler eingeschlichen: Die Schwelle für Erstattungstreitigkeiten soll natürlich auf 10.000 € angehoben (und nicht auf 1.000 € gesenkt) werden. 

    Hier noch einige weitere Aspekte, die sich aus dem Gesetzesentwurf ergeben. Ich habe die Stellungnahme des Bundesrates im Einzelnen nicht damit abgeglichen. Möglicherweise ergeben sich im Gesetzgebungsverfahren noch Modifizierungen des Entwurfs.

    • Widerspruchsentscheidungen sollen bei „Massenwidersprüchen“ öffentlich bekannt gegeben werden können

    Tja, ob das „den Kohl fett macht“? Widersprüche werden heute sowieso in der EDV erfasst und eine Massenentscheidung per Serienbrief an 500 Personen zu erlassen macht unter Umständen weniger Arbeit und ist dem Sachbearbeiter lieber, als das ungewohnte (und daher nicht unbedingt geläufige) Instrument der öffentlichen Bekanntgabe zu nutzen.

    • Dem Leistungsträger sollen Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn er seinen Ermittlungspflichten nicht ordentlich nachgekommen ist

    Das wird die Verwaltungen zu sauberen Arbeiten zwingen und ist daher die richtige Richtung. Auch Verwaltungen machen es sich manchmal (notgedrungen?) einfach und ermitteln nicht ordentlich. Wenn dadurch aber berechtigte Ansprüche vereitelt oder in die Länge gezogen werden, ist das nicht hinnehmbar. Noch einmal: Es geht vielfach um echte Existenzsicherung, und zwar der Antragsteller und nicht  der Sachbearbeiter.

    Geplant ist wohl das Inkraftreten ab dem 01.04.2008 – warten wirs ab, wie das Gesetzgebungsverfahren weiter läuft. Bis auf Einzelheiten wird das Gesetz aber wohl durchgehen, denn Beteiligten scheinen sich einig zu sein, dass etwas gemacht werden muss, um die Verfahren zu straffen.

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