Am 17. Januar 2008 wird der Bundestag über einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beraten. Was sich zunächst ziemlich spröde anhört, hat für die betrofffene Fachwelt und natürlich die Leistungsberechtigten doch erhebliche Auswirkungen.
Die Sozialgerichte „leiden“ seit Einführung der Hartz-IV Gesetze SGB II (Alg II) und SGB XII (originäre Sozialhilfe) unter einer Klageflut. Mitbetroffen sind auch die Rechtsstellen in den Alg II-Behörden und Sozialämtern, weil jeder Klage ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist.
Vor dem 01.01.2005 waren die Verwaltungsgerichte zuständig. Dort hatten die Leistungsberechtigten offenbar größere Hemmungen, Klagen zu führen. Solche Hemmungen fielen beim Übergang auf die Sozialgerichte weg, was wohl auch an der „freundlicheren“ Rechtsprechung vieler Sozialrichter(innen) lag und liegt.
Hier
http://www.haufe.de/SID101.Q8RRnUd8yHo/Haufe/newsDetails?newsID=1198848294.21&d_start:int=1&topic=Recht&topicView=Recht&
findet man eine gut lesbare Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen, der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist hier
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2007/0820-07.pdf
zu finden.
Mal ein paar Stichworte zu den geplanten Änderungen:
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inhaltlich und zeitlich sollen höhere Anforderungen an die Klage gestellt werden
§ 92 SGG wird neu gefasst und beinhaltet dann die Möglichkeit des vorsitzenden Richters, zur Begründung der Klage und Benennung der Beweismittel und des Klagebegehrens innerhalb einer Ausschlussfrist aufzufordern. Dieses Mittel wird zukünftig vermeiden, dass Kläger einfach nur „Ich klage gegen die letzte Entscheidung der ARGE“ schreiben und Richter und Verwaltungsleute dann monatelang herauspulen müssen, was denn wohl das Problem an dem Fall ist und was der Kläger eigentlich möchte.
Eine weitere Neuerung wird die Aufforderung zur Verfahrensbetreibung sein. Viele Kläger vergessen über die lange Dauer eines Gerichts- oder Widerspruchsverfahrens dieses auch schon mal. Fragt man sie dann – wenn sie bspw. längst wieder Arbeit haben und keiner mehr richtig weiß, worums eigentlich ging – ob sie das Verfahren weiter betreiben wollen, wird oft weder zurückgezogen noch weiter begründet. Hier hat man nun ein Mittel (wie übrigens in der parallelen Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auch), den Fall zumindest dann abzuschließen, wenn sich der Kläger nicht mehr meldet.
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grundsätzliche Rechtsfragen können gleich in die zweite Instanz getragen werden
Viele grundsätzliche Fragen der neuen Gesetze sind noch offen. Oder Sie sind in der Vergangenheit schon mühsam durch die Instanzen getragen worden, bis das höchste Gericht (BSG oder BVerwG) eine Entscheidung treffen konnte. Hier gibt es jetzt die Möglichkeit, die erste Instanz zu überspringen, um Zeit zu sparen und schneller Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.
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die Gerichte können selbst Musterverfahren benennen und in der Folge gleich gelagerte Verfahren schneller entscheiden
Dies geht in die gleiche Richtung, wie der vorherige Punkt. Ist dann in einem Fall die strittige Rechtsfrage abschließend geklärt, können alle andere Verfahren mit dem selben Problem entsprechend unkomplizierter entschieden werden.
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Der Beschwerdewert für die Berufungszulassung wird von 500 € auf 750 € angehoben
Das ist aus meiner Sicht nun allerdings so eine Sache: Die Verwaltungen entscheiden manchmal nach dem Motto „im Zweifel gegen den Antragsteller“ – nicht mit böser Absicht, aber weil sie die Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen wollen. Sozialhilfe dient der Existenzsicherung und da sind schon 500 € einen Menge Geld, 750 € erst Recht. Man muss sich hier also den Fall vorstellen, dass jemand eine Leistung von bspw. 740 € (vielleicht in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) beantragt und damit in der ersten Instanz verliert. Er hat dann keine rechtliche Handhabe mehr, eine erneute Überprüfung des Urteils durchzusetzen.
Bei dem Heise-Verweis hat sich übrigens hier ein Druckfehler eingeschlichen: Die Schwelle für Erstattungstreitigkeiten soll natürlich auf 10.000 € angehoben (und nicht auf 1.000 € gesenkt) werden.
Hier noch einige weitere Aspekte, die sich aus dem Gesetzesentwurf ergeben. Ich habe die Stellungnahme des Bundesrates im Einzelnen nicht damit abgeglichen. Möglicherweise ergeben sich im Gesetzgebungsverfahren noch Modifizierungen des Entwurfs.
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Widerspruchsentscheidungen sollen bei „Massenwidersprüchen“ öffentlich bekannt gegeben werden können
Tja, ob das „den Kohl fett macht“? Widersprüche werden heute sowieso in der EDV erfasst und eine Massenentscheidung per Serienbrief an 500 Personen zu erlassen macht unter Umständen weniger Arbeit und ist dem Sachbearbeiter lieber, als das ungewohnte (und daher nicht unbedingt geläufige) Instrument der öffentlichen Bekanntgabe zu nutzen.
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Dem Leistungsträger sollen Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn er seinen Ermittlungspflichten nicht ordentlich nachgekommen ist
Das wird die Verwaltungen zu sauberen Arbeiten zwingen und ist daher die richtige Richtung. Auch Verwaltungen machen es sich manchmal (notgedrungen?) einfach und ermitteln nicht ordentlich. Wenn dadurch aber berechtigte Ansprüche vereitelt oder in die Länge gezogen werden, ist das nicht hinnehmbar. Noch einmal: Es geht vielfach um echte Existenzsicherung, und zwar der Antragsteller und nicht der Sachbearbeiter.
Geplant ist wohl das Inkraftreten ab dem 01.04.2008 – warten wirs ab, wie das Gesetzgebungsverfahren weiter läuft. Bis auf Einzelheiten wird das Gesetz aber wohl durchgehen, denn Beteiligten scheinen sich einig zu sein, dass etwas gemacht werden muss, um die Verfahren zu straffen.