Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Weblog-Archiv für 6. Januar 2008

(Wertungs-)widersprüche SGB II vs. XII

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 6. Januar 2008

Ich habe unten schon mehrfach beschrieben, dass das SGB II und XII zwei Leistungssysteme sind, die grundsätzlich das gleiche Ziel haben, nämlich die Existenzsicherung der angesprochenen Personenkreise. Nur zur Erinnerung: SGB II (Alg II und Sozialgeld) für Erwerbsfähige und deren Angehörige, SGB XII für alle anderen. 

Ich möchte nun hier einige Widersprüche zwischen den beiden Leistungssystemen aufzeigen.  Diese Widersprüche führen entweder zu Leistungsausschlüssen für Personen in beiden Gesetzes – was ja nicht sein kann, denn dann ist das Existenzminimum nicht sicher gestellt. Oder sie führen zu einem Anspruch von Personen in einem Leistungsbereich, der für diese Person gar nicht vorgesehen ist. Vorher müssen noch ein paar gesetzliche Vorgaben besprochen werden, die die Verzahnung zwischen den beiden Gesetzen (eigentlich) regeln sollen:

  • § 21 SGB XII schließt die SGB II-Berechtigten von der Hilfe zum Lebensunterhalt aus
  • § 28 Absatz 1 SGB II schließt die Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII vom Sozialgeld aus 
  • § 5 Absatz 2 SGB II fasst die ersten beiden Aussagen noch einmal zusammen

    Dennoch treten wegen der fehlenden Abstimmung der beiden Gesetze untereinander folgende Konstellationen auf

  • Kindergeld
      Das SGB II kennt Kinder als U25, d.h. dort unterscheidet man Kinder (zumindest hinsichtlich des Kindergeldes) nur nach über oder unter 25 Jahren. Das SGB XII kennt diese Unterscheidung nicht, sondern nur die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit. Problematisch wird das bei den – ansonsten gleich lautenden – Kindergeldanrechnungsvorschriften: Kindergeld ist Einkommen des Kindes, wenn dieses es für den Lebensunterhalt benötigt (d.h. keine anderen Eikommensformen und kein Vermögen hat, ansonsten gehört es dem kindergeldberechtigten Elternteil). Nun der Problemfall: Mutter ist kindergeldberechtigt und bekommt SGB XII, 19jähriges Kind gehört ins SGB II. Preisfrage: Wem gehört das Kindergeld? Nach den Vorschriften des SGB XII der Mutter (weil das Kind volljährig ist), nach dem SGB II dem Kind (weil es noch U25 ist). Das Problem ist nicht durch Gesetzesanwendung zu lösen, man kann jeweils nur hoffen, dass sich die betroffenen Sachbearbeiter untereinander absprechen und es nicht beide anrechnen.

  • Erwerbstätigenfreibetrag
      Wer erwerbstätig ist, soll nach dem Willen beider Gesetze mehr haben, als ein Leistungsberechtigter, der nicht arbeitet. Im SGB XII gibt es einen 30%-Freibetrag, der bei 173,50 € gedeckelt ist. Im SGB XII errechnet sich der Freibetrag komplizierter, beträgt aber schon bei einem Einkommen von 1200 € brutto mindestens 280 €. Folge: Verdient ein 65-jähriger 1200 €, kann er davon 173,50 € behalten zusätzlich zu seiner Sozialhilfe (falls er mit seiner Familie bei dem einkommen noch einen Anspruch hat). Verdient ein 64-jähriger dasselbe, kann er 280 € behalten, erhält aber die gleichen Leistungen. Begründungen wurden dafür erst im Nachhinein gesucht, eine davon lautet: Wer arbeitet, obwohl er es nicht muss (weil er erwerbsunfähig ist und daher SGB XII-Leistungen bekommt), braucht keinen Anreiz, weiter zu arbeiten. Ist das logisch? Er spart dem Steuerzahler genauso Geld, wie der arbeitende Erwerbsfähige …

  • Einstandsverpflichtung des „Stiefelternteils“
      Eine häufig anzutreffende Familienkostellation sind Familien, in denen ein Partner die Kinder aus vorherigen Beziehungen mitbringt und nunmehr mit einem neuen Partner zusammenlebt. Nennen wir diesen der Einfachheit halber den „Stiefvater“. Im SGB II muss er – vereinfacht ausgedrückt – sein Einkommen auch für die „Stiefkinder“ aufbringen, obwohl das Unterhaltsrecht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht vorsieht. Im SGB XII hat er diese Verpflichtung nicht.

  • Vermögensanrechnungen
      Beide Gesetze enthalten Vorschriften über Vermögen, das nicht einzusetzen ist, sodass man trotz diesem Vermögen Leistungen erhalten kann. Diese Vorschriften sind aber unterschiedlich, bspw. bei dem PKW: Im SGB II darf jeder Erwerbsfähige einen PKW im Wert von 7500 € haben, im SGB XII nur dann, wenn er für die tatsächliche Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, was eine nur selten zu erfüllende Voraussetzungshürde ist. Oder das grundsätzlich freie Spar- oder Barvermögen: Im SGB II geht das leicht in die Zehntausende für eine Familie, während im SGB XII für eine vierköpfige Familie insgesamt nur ca. 3000 € frei sind. Dies führt dann z.B. dazu, dass der vermögende 75-jährige Partner einer 30-jährigen weiter zusammen mit seiner Frau AlgII bekommt, während er nichts mehr bekommen würde, wenn er bei seiner 65-jährigen ersten Frau geblieben wäre…… 

      Ursprünglich wollte man mal Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammen legen – warum hat man es nicht gemacht? 
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