deutliche Rechtsprechungstendenz bei Bestattungskostenvorsorgeverträgen
Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 10. Januar 2008
Seit einiger Zeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine deutliche Tendenz zu strengeren Anforderungen bei der Einstufung von Bestattungsvorsorgeverträgen als geschütztes Vermögen wahrzunehmen.
Grundsätzlich ist jedes Vermögen einzusetzen, bevor man Sozialhilfe erhalten kann. Einige besondere Vermögensteile sind jedoch geschützt. Das betrifft z.B. des Deutschen liebstes Eigenheim (wenn es nicht unangemessen groß und wertvoll ist) oder kleinere Barbeträge (die man umgangssprachlich gar nicht ‘Vermögen’ nennen würde).
Alte Menschen haben nun aber häufig auch noch so genannte Bestattungskostenvorsorgeverträge. Das sind Treuhandverträge, durch die einem Treuhänder ein Vermögensbetrag überlassen wird. Dieser Treuhänder verzinst das Geld und sichert im Wesentlichen zu, nach dem Tode des Treugebers dessen Bestattung aus dem Geld sicherzustellen.
Für Menschen, die ihren Heimaufenthalt (oder auch anderen sozialhilfebedarf) nicht sicherstellen können, stellt sich daher nun die Frage, ob dieses Geld anrechenbares Vermögen ist oder eben geschützt. Zu dieser Rechtsfrage gab es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon immer Meinungen, die aber zwischen zwei Extremen schwankten:
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Das Vermögen ist geschützt, weil es eine Härte für den Betroffenen darstellen würde, die Verwertung zu fordern (so z.b. OVG Münster für Verträge bis 3.500 €). Oder
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Das Vermögen ist einzusetzen, da der Tod nicht zum Leben gehört und Sozialhilfe für Lebende, nicht aber für Tote ist (kein Witz, das war die Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 24.03.2003)
Nun gibt es einige neue Entscheidungen, die die Meinung des zuletzt genannten Urteils aufgreifen und teilweise noch strenger urteilen (die Urteile sind schon aus 2006 und 2007, aber dennoch “neu”, weil solche Urteile erst mit erheblichen Zeitverzug im Volltext veröffentlicht werden). Es sind die Urteile
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LSG Schleswig Holstein vom 29.05.2006, L 9 SO 4/06
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LSG Schleswig Holstein vom 04.12.2006, L 9 SO 3 und 19/06
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LSG Hamburg vom 18.01.2007, L 4 B 600/06 und L 4 B 600/06 ER SO
Diese Urteile sind bemerkenswert, weil sie die strengen Urteile der Vergangenheit bestätigen, obwohl mittlerweile die (sonst eher großzügigere) Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.
Im Wesentlichen lassen sich aus den Urteile drei Aspekte herausdestillieren, die für die Bewertung eines solchen Vertrages als geschontes Vermögen heranzuziehen sind:
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Der Einsatz eines solchen Vermögens ist in der Regel keine Härte. Das liegt daran, dass auch der Gesetzgeber weiß, dass man am Ende seines Lebens stirbt. Im § 90 Absatz 2 SGB XII hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Tatbeständen aufgeführt, die geschützt sind (siehe oben). Hätte er nun gewollt, dass auch Bestattungsvorsorgevermögen per se geschützt sein soll, hätte er es in die Liste aufnehmen können - hat er aber nicht. Folglich ist es nicht geschützt. Eine Härte kann man aber nur annehmen, wenn dieser Härteumstand nicht bereits vorher in der Prüfung berücksichtigt wurde. Eine Härte muss daher immer etwas Atypisches sein, und das ist der Tod und die ihm nachfolgende Bestattung gerade nicht.
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Wenn es nun doch irgendwelche besonderen Umstände gibt, aus der man eine Härte konstatieren kann, dann aber jedenfalls auch dann nicht, wenn
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derjenige noch weiteres Schonvermögen hat,
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der Vertrag erst abgeschlossen wurde, als klar war, dass man demnächst sozialhilfebedürftig wird (bspw. kurz vor einer Heimaufnahme) oder
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noch Verwandte da sind, die bestattungspflichtig sind und möglicherweise die Kosten tragen können (denn die Kostentragungspflicht trifft ja niemals den verstorbenen, sonder immer die Hinterbliebenen).
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Ich denke, man kann davon ausgehen, dass sich diese Rechtsprechung zunächst durchsetzen wird. Will man das ändern, dann müsste das Gesetz entsprechend geändert werden.