Edit: Wertungswidersprüche SGB II und XII vor dem Hintergrund des Urteils BSG vom 19.03.2008 (B 8/9b SO 11/06 R)
Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 20. März 2008
Ich hatte hier
http://welfareandeconomics.wordpress.com/2008/01/06/wertungs-widerspruche-sgb-ii-vs-xii/
vor einiger Zeit eine Reihe Wertungswidersprüche zwischen den beiden Gesetzes zur Existenzsicherung aufgezeigt.
Im genannten Urteil von Dienstag dieser Woche äußert sich das BSG zu einem dieser Widersprüche lt. Pressenotiz mit folgender Äußerung:
Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II privilegiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind.
(voller Wortlaut hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008&nr=10297&pos=0&anz=12 )
Und wieder stellt sich die Frage, was das Gericht der Sozialhilfewelt damit sagen will. Wieder kann nur die Aufforderung an die Richter ergehen, in der schriftlichen Urteilsausfertigung einen eindeutigen Auftrag an den Gesetzgeber zu formulieren, die Wertungswidersprüche aufzulösen oder eindeutig zu regeln.
Die Probleme der Wertungswidersprüche ergeben sich aus zwei verschiedenen Blickwinkeln:
Zum Einen bei einem Vergleich von zwei verschiedenen Personen, die eine im Bezug nach dem SGB II, die andere erhält Leistungen nach dem SGB XII (siehe nähere Ausführungen in meinem vorherigen Beitrag). In dieser Konstellation kann man noch sagen, die Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weil der eine eben erwerbsfähig ist und der andere nicht – wobei auch diese Argument sehr brüchig ist, weil bspw. gerade beim Erwerbstätigenfreibetrag es nicht nachzuvollziehen ist, warum ein Erwerbsunfähiger, der dennoch arbeitet, weniger Freibetrag hat als ein erwerbsfähiger Erwerbstätiger. Aber sei’s drum…
Die andere Konstellation ist die, die das BSG oben entschieden hat: Ein Ehepaar lebt im gemeinsamen Haushalt, einer bekommt SGB II, der andere SGB XII (auch hier lasse ich mal die Frage beiseite, warum immer noch zwei Leistungsgesetze maßgeblich sind, wo doch eigentlich Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt werden sollten…). Der Mann hat ein Auto, das im SGB II privilegiert ist, im SGB XII jedoch nicht. Da in beiden Gesetzen Partner jeweils ihr Einkommen und Vermögen füreinander einzusetzen haben, müsste der im SGB II geschützte PKW bei der SGB XII-Betrachtung der Ehefrau als nicht geschütztes Vermögen betrachtet werden. Dazu hat sich nun das BSG wie oben zitiert geäußert.
So weit, so gut – allerdings: Wie soll es jetzt weiter gehen bei Mischfällen? Soll jeweils ein Vergleich der gesetzlichen Regelungen erfolgen und das Günstigkeitsprinzip gelten? Was ist mit Nebenkostenguthaben (das nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II anzurechnen ist, in der Grundsicherung im Alter nach § 44 Absatz 1 Satz 3 SGB XII aber nicht)? Gelten im SGB XII bei Mischfällen jetzt auch die anderen – weitaus höheren – Vermögensschonbeträge?
Mit solchen isolierten Einzelaussagen eines obersten Gerichts ist wenig anzufangen. Im Moment bleibt nur die Alternative, die Äußerung nur auf den entschiedenen Einzelfall zu beziehen und eine generelle Regelung abzuwarten. Das führt allerdings auch wieder zu Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen in der Praxis.
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