Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für März, 2008

Edit: Wertungswidersprüche SGB II und XII vor dem Hintergrund des Urteils BSG vom 19.03.2008 (B 8/9b SO 11/06 R)

Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 20. März 2008

Ich hatte hier

http://welfareandeconomics.wordpress.com/2008/01/06/wertungs-widerspruche-sgb-ii-vs-xii/

 

vor einiger Zeit eine Reihe Wertungswidersprüche zwischen den beiden Gesetzes zur Existenzsicherung aufgezeigt.

 

Im genannten Urteil von Dienstag dieser Woche äußert sich das BSG zu einem dieser Widersprüche lt. Pressenotiz mit folgender Äußerung:

 

Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II privi­legiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefall­regelung des § 90 Abs 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind.

(voller Wortlaut hier: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2008&nr=10297&pos=0&anz=12 ) 

Und wieder stellt sich die Frage, was das Gericht der Sozialhilfewelt damit sagen will. Wieder kann nur die Aufforderung an die Richter ergehen, in der schriftlichen Urteilsausfertigung einen eindeutigen Auftrag an den Gesetzgeber zu formulieren, die Wertungswidersprüche aufzulösen oder eindeutig zu regeln.

 

Die Probleme der Wertungswidersprüche ergeben sich aus zwei verschiedenen Blickwinkeln:

 

Zum Einen bei einem Vergleich von zwei verschiedenen Personen, die eine im Bezug nach dem SGB II, die andere erhält Leistungen nach dem SGB XII (siehe nähere Ausführungen in meinem vorherigen Beitrag). In dieser Konstellation kann man noch sagen, die Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weil der eine eben erwerbsfähig ist und der andere nicht – wobei auch diese Argument sehr brüchig ist, weil bspw. gerade beim Erwerbstätigenfreibetrag es nicht nachzuvollziehen ist, warum ein Erwerbsunfähiger, der dennoch arbeitet, weniger Freibetrag hat als ein erwerbsfähiger Erwerbstätiger. Aber sei’s drum…

 

Die andere Konstellation ist die, die das BSG oben entschieden hat: Ein Ehepaar lebt im gemeinsamen Haushalt, einer bekommt SGB II, der andere SGB XII (auch hier lasse ich mal die Frage beiseite, warum immer noch zwei Leistungsgesetze maßgeblich sind, wo doch eigentlich Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt werden sollten…). Der Mann hat ein Auto, das im SGB II privilegiert ist, im SGB XII jedoch nicht. Da in beiden Gesetzen Partner jeweils ihr Einkommen und Vermögen füreinander einzusetzen haben, müsste der im SGB II geschützte PKW bei der SGB XII-Betrachtung der Ehefrau als nicht geschütztes Vermögen betrachtet werden. Dazu hat sich nun das BSG wie oben zitiert geäußert.

 

So weit, so gut – allerdings: Wie soll es jetzt weiter gehen bei Mischfällen? Soll jeweils ein Vergleich der gesetzlichen Regelungen erfolgen und das Günstigkeitsprinzip gelten? Was ist mit Nebenkostenguthaben (das nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II anzurechnen ist, in der Grundsicherung im Alter nach § 44 Absatz 1 Satz 3 SGB XII aber nicht)? Gelten im SGB XII bei Mischfällen jetzt auch die anderen – weitaus höheren – Vermögensschonbeträge?

 

Mit solchen isolierten Einzelaussagen eines obersten Gerichts ist wenig anzufangen. Im Moment bleibt nur die Alternative, die Äußerung nur auf den entschiedenen Einzelfall zu beziehen und eine generelle Regelung abzuwarten. Das führt allerdings auch wieder zu Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen in der Praxis.

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Edit: Rechtsprechung Bestattungskosten - Urteil des BSG vom 18.03.2008 (B8/9b SO 9/06 R)

Verfasst von welfareandeconomics am Mittwoch, 19. März 2008

Ich hatte hier

 

http://welfareandeconomics.wordpress.com/2008/01/10/deutliche-rechtsprechungstendenz-bei-bestattungskostenvorsorge/

 

einige neuere Urteile zur Problematik der Bestattungskostenvorsorge in der Sozialhilfe dargestellt.

 

Eines dieser Urteile ist gestern vom BSG aufgehoben worden – siehe hier:

 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2008&nr=10298

 

Das Urteil enthält den folgenschweren Satz:

 Allerdings kann die Klägerin ohnedies nicht auf die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden, soweit es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt; dabei ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Vertrag erst kurz vor Aufnahme in das Heim geschlossen und somit die Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat.“ 

Zunächst muss die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Das BSG behauptet jedoch mit dem genannten Satz, dass angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall von der Verwertungspflicht ausgenommen sei. Dies soll auch dann gelten, wenn unmittelbar vor Heimaufnahme das Vermögen verschoben wurde. M.E. fehlt es im SGB XII eindeutig an einer Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung.

 

Zum Einen hat jemand, der in Kenntnis der absehbaren Sozialhilfebedürftigkeit sein Vermögen verschiebt, die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Dass das auch noch privilegiert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

Zum Anderen kann eine Härte nur angenommen werden, wenn Atypizität vorliegt, das heißt es muss ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegen, der vom Gesetzgeber nicht in die enumerative Aufzählung des § 90 Absatz 2 SGB XII aufgenommen werden konnte. So liegt der Fall bei der Bestattungsvorsorge aber nicht, denn diese ist nicht atypisch. Der Gesetzgeber hat sie nicht aufgenommen, weshalb die einschlägige Literatur darauf drängt, dass er diesbezüglich tätig wird (vgl. Aufsatz Jacobsen in NDV 2007, S. 257-363).

 

Das Urteil muss einen deutlichen Auftrag an den Gesetzgeber enthalten, seinen Willen zu regeln, sonst erscheint es willkürlich. Ich bin allerdings der Ansicht, dass er gerade das durch Unterlassen bereits getan hat. Soll im SGB XII nun auch geregelt werden, was alles ausdrücklich nicht Schonvermögen ist?

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Schenkungsrückforderungen im Pflegewohngeldrecht - Urteil des OVG Münster vom 13.12.2007 (16 A 3391/06)

Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 17. März 2008

In Nordrhein-Westfalen können Pflegeheime für Bewohner für die Investitionskosten der Heime Pflegewohngeld erhalten. Dieses Pflegewohngeld stellt einen wichtigen Finanzierungsbaustein für sozialhilfebedürftige Heimbewohner dar. Neben verschiedenen Voraussetzungen hierfür ist vor allem maßgeblich, dass nach den vermögensrechtlichen Vorschriften des SGB XII Bedürftigkeit gegeben ist (mit der Modifizierung, dass das Schonvermögen 10.000 € statt nur 2.600 € in der Sozialhilfe beträgt).

In den vergangenen Jahren wurde immer deutlicher mit den Antragstellern gerichtlich darüber gestritten, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens auch Schenkungsrückforderungsansprüche zu berücksichtigen seien und wie dann damit umzugehen ist.

 

Ein Anspruch auf Rückforderung von Verschenktem ergibt sich nach den Vorschriften §§ 528, 529 BGB, wenn der Schenker binnen 10 Jahren nach der Schenkung verarmt. Heimbewohner haben häufig solche Ansprüche, da sie im Alter oft Grundvermögen an die Kinder übertragen oder größere Geldbeträge an die Familienmitglieder verschenken. Ist die 10-Jahresfrist noch nicht verstrichen, sind solche Beträge bzw. Geschenke zurückzugewähren, wenn die alten Menschen den Heimaufenthalt nicht aus dem eigenen Einkommen oder verbliebenen Vermögen bestreiten können. Die Beschenkten können die Rückgabe des Geschenkes durch Leistung des erforderlichen Unterhaltes abwenden. Praktische Problematik ist allerdings, dass in aller Regel die Beschenkten sich – zunächst – weigern werden, das Geschenkte zurückzuleisten; einerseits, weil sie oft von dieser Verpflichtung nichts wissen, andererseits, weil sie andere Leistungen gegenrechnen wollen. Über die Ansprüche und deren tatsächliche Höhe muss dann oft zivilgerichtlich gestritten werden.

Die Praxis der Sozialämter und Pflegewohngeldstellen sah zuletzt in aller Regel so aus: Wurden Rückforderungsansprüche in nennenswerter Höhe festgestellt, wurde kein Pflegewohngeld mehr gewährt, weil nur die Bestimmungen zur Ermittlung des Vermögens aus dem SGB XII im Pflegewohngeldrecht anwendbar sind, nicht aber die zur Wiederherstellung des Nachranges (5. Abschnitt des 11. Kapitels SGB XII) und wohl auch nicht die über die darlehnsweise Gewährung (§ 91 SGB XII). Sozialhilfe wurde dann auch für den Teil der Heimkosten gewährt, für den im Grunde ein vorrangiger Pflegewohngeldanspruch bestand. Nach § 93 SGB XII wurde dann der Rückforderungsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und von dort versucht durchzusetzen. Nur sehr selten wurden beide Leistungen vollständig unter Hinweis auf den vorrangigen Rückforderungsanspruch abgelehnt.

In dieser Sache ist nun ein deutliches Urteil des OVG Münster ergangen (13.12.2007, 16 A 3391/06), das zukünftig zu beachten sein wird, da Pflegewohngeld Landesrecht NRW ist und das OVG NRW daher die letzte Instanz in diesbezüglichen Rechtsfragen darstellt (soweit man keinen Verfassungsverstoß postulieren will). Das Urteil (das leider rein sprachlich selbst für den mit der Materie vertrauten Fachmann kaum lesbar ist) konstatiert im Ergebnis zunächst Folgendes:

-          Wird Sozialhilfe gewährt (egal aus welchem Grund), ist auch Pflegewohngeld zu gewähren, ohne dass allerdings die Regelungen zur Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe im Pflegewohngeldrecht anwendbar sind.

Nur für den Fall, dass keine Sozialhilfeleistungen gewährt werden, kann überhaupt noch weiter über Vorrangigkeit von Schenkungsrückforderungsansprüchen nachgedacht werden:

-          Schenkungsrückforderungsansprüche sind Vermögen. Sie sind nicht Einkommen, auch wenn der Beschenkte durch monatliche Zahlungen die vollständige Rückgabe zunächst abwenden kann. (Damit wendet sich das Urteil gegen entsprechende Entscheidungen des VG Minden, die aus der Abwendungsmöglichkeit auf die Natur als Einkommen schlossen.)

-          Solche Rückforderungsansprüche sind vorrangig einzusetzen. (Immerhin das ist nicht strittig.)

-          Sie müssen aber tatsächlich wie auch rechtlich verwertbar sein. Dies sind sie nur dann, wenn die Ansprüche auch tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen.

Am letzten genannten Punkt werden sich nun die Streite festmachen. In der Ausgangsentscheidung stellte das Gericht fest, dass der Anspruch der Heimbewohnerin nicht kurzfristig durchzusetzen sei. Die Beschenkte wurde als Zeugin vernommen und erklärte, sie sei nicht bereit, das erhaltene Hausgrundstück zurückzugeben, weil sie „viel Geld, Zeit und Herzblut investiert habe“. Außerdem berief sie sich auf die Ihre Vorerbeneigenschaft und darauf, dass das Verhältnis zur Schenkerin bereits gestört sei.

Derartige Äußerungen dürften allerdings in aller Regel von einer Vielzahl Beschenkter zu erwarten sein, wenn sich das Urteil erst einmal rumgesprochen hat. Daraus ergibt sich für die Praxis nun die Frage, wie zukünftig mit diesen vorrangigen Ansprüchen umgegangen werden soll. Aus meiner Sicht wie folgt:

  1. Schenkungsrückforderungsansprüche sind nach wie vor vorrangig einzusetzen. Dazu sagt das Urteil nichts anderes aus als das, was bislang Praxis war.
  2. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob der Anspruch des Antragstellers „bereites Mittel“ darstellt. Dazu muss er zunächst auf seinen Anspruch hingewiesen werden. Dann ist er aufzufordern, diesen Anspruch geltend zu machen. Erst wenn dann deutliche, nachvollziehbare und glaubhaft gemachte Einwändungen gegen eine kurzfristige Realisierbarkeit dieser Ansprüche vorgebracht werden, ist Pflegewohngeld zu leisten.
  3. Wird Pflegewohngeld abgelehnt, muss auch Sozialhilfe abgelehnt werden, da das Pflegewohngeld sich an die entsprechenden Vorschriften des SGB XII koppelt.

Hier noch zwei Zitate aus dem Urteil: „Allerdings schließt die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus“ (Seite 10, Ende Absatz 2). „Insoweit kann aber nicht lediglich auf einige wenige pauschale Behauptungen des Inhalts abgestellt werden, der Beschenkte werde einen an ihn gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht nachkommen und sich lieber verklagen lassen.“ Offenbar sieht also auch das OVG die Gefahr, wenn zu permissiv mit solcherart Forderungen umgegangen wird.

Aus meiner Sicht wäre weiterhin noch zu prüfen, ob nicht eine Veräußerung der Forderung an ein Inkassounternehmen in Betracht kommen könnte. Ich habe mich mit dieser Fragestellung noch nicht intensiv befasst, werde dies aber in einigen Gerichtsverfahren wohl noch tun.

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Max Bill – oder: die Suche nach der Struktur der Gesellschaft

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 16. März 2008

 Im Martha Herford läuft noch bis Ende dieses Monats eine große Retrospektive zu Max Bill. Leider bin ich erst heute dazu gekommen, sie anzusehen. Dabei ist mir wieder ein Gedanke in den Sinn gekommen, der mich seit längerem bewegt. 

Max Bill sagt sinngemäß, dass die Gestaltungsfragen des Alltags von denen der Kunst allenfalls graduell, nicht aber prinzipiell abweichen. Ohne mich bislang intensiv mit Bills gesellschaftlichen Positionen beschäftigt zu haben, würde ich zunächst davon ausgehen, dass er die Äußerung zuerst auf das Design von Alltagsgegenständen bezogen hatte. Ich möchte aber versuchen, den Gedanken aufzugreifen und in einem erweiterten Sinne anzuwenden.

Die Ausstellung macht deutlich, was vielleicht immer schon das Wesen der Kunst gewesen ist: Den bedrängenden Fragen des Alltags eine Konzeption entgegenzustellen, die zwar differierend ist aber auch internalisierend wirkt. Bei Bill wird das besonders deutlich, wenn einem der Räume der Ausstellung die Aussage von ihm übergestellt wird, dass seine Kunst ein Versuch sei, der Unordnung der gesellschaftlichen Gegenwart eine klar strukturierte Kunst gegenüberzustellen. Kunst ist immer auch ein Teil der sie hervorbringenden Gegenwart, sodass diese sie eben auch umfasst und das eine nicht ohne das andere gedacht werden kann. 

Wenn das auf das Verhältnis der Kunst zur gesellschaftlichen Realität zutrifft, gibt es dann irgendwelche Gründe anzunehmen, es träfe nicht auch auf alle anderen Aspekte des Miteinanders zu? Um den plumpen Spruch zu benutzen: „Alles hängt mit Allem zusammen!” Wo aber findet die Synthese statt? Die Kunst gefällt sich in der Abgrenzung. Die Mathematik distanziert durch Abstrahierung. Die Ökonomie übernimmt entweder fraglos mathematische Konzepte und entfernt sich damit immer weiter von der Gegenwart oder geht der Weg der extremen Kleinteiligkeit, der in der Bedeutungslosigkeit mündet. 

Was soll das Gerede? Ich weiß es noch nicht, es sind Gedankengänge, von denen ich mir gut vorstellen könnte, sie im Laufe der kommenden Jahre immer wieder aufzugreifen und weiter zu verfolgen. Seit einigen Tagen verfolgt mich ein Wortgemälde: Dem Miteinander liegen auf abstrakter Ebene Strukturen zu Grunde, die im Laufe der Jahrhunderte durch neue Ideen und kleinteilige Konzeptionen immer mal wieder unsichtbar werden, wie Strukturen einer Landschaft durch den Schnee, der auf sie fällt. Gelegentlich setzt Tauwetter ein, die Linien werden wieder deutlich, man sieht, es gibt eine Kontur; vielleicht werden Schienen und Wege erkennbar, die vergessen schienen.

Ich bin sicher, die Gesellschaft wird von solchen Strukturen geprägt und sie frei zu legen oder an sie zu erinnern, während alle nur dastehen und sich an dem prächtigen Weiß der Gegenwart ergötzen, könnte Erkenntnisgewinn bringen. In konturloser Landschaft kann man sich verlaufen, man verliert die Orientierung, man kann einsinken und unbeabsichtigt auf dünnes Eis geraten. Die Struktur zu erkennen erleichtert es, solche Fehltritte zu vermeiden. 

Um es nun doch wieder etwas operationaler zu machen: Schon in der letzten Ausstellung in der Bielefelder Kunsthalle ging mir der Gedanke durch den Kopf, mehr interdisziplinär zu unterrichten. Was nützt ein rein fachbezogener Unterricht, wenn die Struktur nicht erkennbar gemacht wird? Wie wäre eine Sozialrechtsvorlesung, wenn sie von der Philosophie, der Kunst und der Mathematik begleitet würde? Ließe sich so etwas organisieren? Ich weiß es noch nicht, aber ich finde es außerordentlich reizvoll, über ein solches Konzept weiter nachzudenken. Was würde eine Sozialrechtsvorlesung mitten in einer Max Bill Ausstellung auslösen? Bei dem Großteil der Teilnehmenden wahrscheinlich nichts, aber damit muss man fertig werden. Die Allerwenigstens haben Lust zum Denken, wenn der Nutzen nicht binnen spätestens sieben Tagen im Portmonee zu finden ist. Aber ein kleiner Teil wäre vielleicht erreichbar. 

Gerechtigkeit, Umverteilung, Ästhetik und Kunst, Philosophie und Jurisprudenz, Freiheit und Gleichheit, Macht und Zwang, Hartz-IV und Bauhaus, Abolition und Appropriation - Fragen und Zusammenhänge , aus Fragen können Strukturen werden, mal sehen … 

Ein letztes Bild: Jemand kriecht auf den Boden durch den Wald. Er entdeckt dabei sicher eine Menge Dinge, die er als Gehender nicht wahrnehmen würde. Weiß er aber wo er ist? Werden ihm seine Erkenntnisse nutzen, wenn er im Laufe der Zeit vergisst, dass das vermodernde Blatt vor seinen Augen seinerzeit dazu beitrug, den es ernährenden baum als solchen zu charakterisieren?

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Perspektivwechsel I: einen Tag als 1-Euro-Jobber

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 2. März 2008

Am letzten Donnerstag haben meine Auszubildenden und ich nun den Tag zusammen mit den 1-€-Jobbern auf der Baustelle verbracht.

Der Tag begann - wie erartet - mit eher skeptischen Beäugen. Die Azubis trauten sich noch nicht so richtig ran und harrten auf dem Sammelplatz in einiger Entfernung der Dinge, die da kommen mochten. Die Arbeiter konnten den ungewohnten Anblick der Mädels auf dem Platz auch noch nicht so richtig einordnen. Nun gut, Arbeitseinteilung und dann auf zur Baustelle. Wir haben mit einem Trupp an einem Gewässerprojekt gearbeitet und da die Böschungen eines renaturierten Bachlaufs gesichert.

Für die Azubis war die körperliche Arbeit schon etwas ungewohnt, für mich war das jetzt nicht so der bleibende Eindruck. Es war etwas mühsam, mit den Arbeitern ins Gespräch zu kommen, aber es gelang schließlich doch. Leider waren die Arbeiter bei uns in der Unterzahl, da sie nur zu dritt waren, die Azubis hingegen zu fünft. Bei einer Wiederholung des Projektes werde ich darauf achten, dass es nicht wieder zu so einer Häufung kommt, weil dann die Gefahr besteht, dass die Gruppen unter sich belieben und sich nur wenige Gespräche ergeben (was ja dann doch das Ziel des Tages sein sollte). Aber wie gesagt: Wir kamen schließlich doch noch alle zusammen gut ins Gespräch. Nicolai, Werner und Dieter waren mittlerweile alle keine „echten” 1-Euros mehr. Sie sind alle drei gleich Anfang 2005 mit dem 1-€-Job angefangen und wurden dann in eine befristete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übernommen. Entsprechend war auch ihre Einstellung zu den Arbeitsgelegenheiten (AGH - der Fachausdruck für den umgangssprachlichen Begriff der 1-€-Jobs). Alle drei waren rundum zufrieden mit der Maßnahme. Für sie habe sich dadurch eine Gelegenheit ergeben, aus der Arbeitslosigkeit raus zu kommen. „Zu Hause fällt einem sonst doch nur die Decke auf den Kopf.” Das ist das, was Ralf Dahrendorf mal in einem Interview zum Thema „working-poor” gesagt hat: „Besser working-poor als einfach nur poor.” 

Werner erzählte von seinen Erfahrungen als 55-Jähriger auf der Suche nach Arbeit im Landschaftsbau. Trotz diverser Qualifikationen findet er wegen seines Alters nichts mehr. Daran wird auch die derzeitige Maßnahme nichts ändern, denn nach deren Ablauf ist er wieder drei Jahre älter und dementsprechend noch schlechter vermittelbar. Dieter ist mittlerweile Vorarbeiter und mit Mitte 40 auch jünger. Wenn er nicht bleiben kann, sind seine Chancen sicher nicht schlecht, was zu bekommen. Nicolai war sehr ruhig und spricht kaum deutsch. Über seine Gedanken und Hintergründe haben wir kaum etwas erfahren können. Natürlich haben wir auch aus aktuellem Anlass über den Speiseplan von Herrn Sarrazin und die 4,25 € / Tag gesprochen. Werner und Dieter waren sich einig, dass man als Single mit 4,25 € gut hinkommt. „Kaufst du Dir im Lidl nen Graubrot für 60 Cent und noch nen Toast für 50 Cent, da hast Du erstmal für drei Tage was.” „Wenn man es sich einteilt, kann man jeden Tag noch nen bisschen was weglegen, für den Frühschoppen am Sonntag.” Sicher, Zigaretten sind da nicht drin. Auf die wollte aber auch keiner auf der Baustelle verzichten. Überschlägig betrachtet wurden an dem Tag sicher mehr Zigaretten geraucht, als Böschungspfähle eingeschlagen. Keiner erwähnte aber, dass der Regelsatz nicht ausreichte. Werner arbeitet nun also den ganzen Tag für 250 € monatlich netto mehr, als wenn er zu Hause bleiben würde. Aber das war ihm Recht, auch wenn einige seiner Kumpels sagen, dass sie dafür nicht arbeiten gehen würden. Dieter rechnete mir gleich zu Beginn des Tages vor, dass man das mit dem 1-€-Job doch gar nicht so sehen dürfte: „In Wirklichkeit bekommt man doch nicht nur einen Euro, sondern viel mehr pro Monat.” Mit dem Stichwort ‚Zwangsarbeit’ konnte trotz mehrfachen Nachfragen keiner was anfangen. 

Vorläufiges Resümee: So ein Job ist durchaus auszuhalten, da macht sich keiner kaputt. Klar, Dieter der Vorarbeiter sagt: „Mit den Älteren läuft’s, aber die 20 - 30-Jährigen haben in der Regel kein Bock. Die nehmen einen Tag lang ein paar Steine in die Hand und sagen dann: ‚Das kannste vergessen. Mach Deinen Kram alleine.’” Für die, die willig sind, bringt so eine Maßnahme durchaus etwas (wobei klar ist, dass das nicht auf jede AGH bundesweit zutreffen wird). Wer unwillig ist, bekommt eine Sanktion. Das ist wohl auch notwendig, denn selbst die drei vom Donnerstag gaben an, dass die Gefahr einer 30%igen Kürzung einen Großteil der Motivation ausmachte, überhaupt anzutreten. 

Was hat’s gebracht? Für mich persönlich auf jeden Fall die Erfahrung des Perspektivwechsels, aber auch das Wissen, dass nichts Unzumutbares gefordert wird und der Nutzen einer solchen Maßnahme von den Einzelnen, nicht aber von den Sachbearbeitern abhängt. Für die Azubis war es auf jeden Fall eine Erfahrung, an die sie sich zukünftig am Schreibtisch der ARGE erinnern werden. Für Werner, Dieter und Nicolai hat es hoffentlich den Eindruck gebracht, dass auch Sachbearbeiter Menschen sind und man mit denen ganz gut klar kommt, wenn jeder den anderen respektiert. 

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