Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Schenkungsrückforderungen im Pflegewohngeldrecht - Urteil des OVG Münster vom 13.12.2007 (16 A 3391/06)

Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 17. März 2008

In Nordrhein-Westfalen können Pflegeheime für Bewohner für die Investitionskosten der Heime Pflegewohngeld erhalten. Dieses Pflegewohngeld stellt einen wichtigen Finanzierungsbaustein für sozialhilfebedürftige Heimbewohner dar. Neben verschiedenen Voraussetzungen hierfür ist vor allem maßgeblich, dass nach den vermögensrechtlichen Vorschriften des SGB XII Bedürftigkeit gegeben ist (mit der Modifizierung, dass das Schonvermögen 10.000 € statt nur 2.600 € in der Sozialhilfe beträgt).

In den vergangenen Jahren wurde immer deutlicher mit den Antragstellern gerichtlich darüber gestritten, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens auch Schenkungsrückforderungsansprüche zu berücksichtigen seien und wie dann damit umzugehen ist.

 

Ein Anspruch auf Rückforderung von Verschenktem ergibt sich nach den Vorschriften §§ 528, 529 BGB, wenn der Schenker binnen 10 Jahren nach der Schenkung verarmt. Heimbewohner haben häufig solche Ansprüche, da sie im Alter oft Grundvermögen an die Kinder übertragen oder größere Geldbeträge an die Familienmitglieder verschenken. Ist die 10-Jahresfrist noch nicht verstrichen, sind solche Beträge bzw. Geschenke zurückzugewähren, wenn die alten Menschen den Heimaufenthalt nicht aus dem eigenen Einkommen oder verbliebenen Vermögen bestreiten können. Die Beschenkten können die Rückgabe des Geschenkes durch Leistung des erforderlichen Unterhaltes abwenden. Praktische Problematik ist allerdings, dass in aller Regel die Beschenkten sich – zunächst – weigern werden, das Geschenkte zurückzuleisten; einerseits, weil sie oft von dieser Verpflichtung nichts wissen, andererseits, weil sie andere Leistungen gegenrechnen wollen. Über die Ansprüche und deren tatsächliche Höhe muss dann oft zivilgerichtlich gestritten werden.

Die Praxis der Sozialämter und Pflegewohngeldstellen sah zuletzt in aller Regel so aus: Wurden Rückforderungsansprüche in nennenswerter Höhe festgestellt, wurde kein Pflegewohngeld mehr gewährt, weil nur die Bestimmungen zur Ermittlung des Vermögens aus dem SGB XII im Pflegewohngeldrecht anwendbar sind, nicht aber die zur Wiederherstellung des Nachranges (5. Abschnitt des 11. Kapitels SGB XII) und wohl auch nicht die über die darlehnsweise Gewährung (§ 91 SGB XII). Sozialhilfe wurde dann auch für den Teil der Heimkosten gewährt, für den im Grunde ein vorrangiger Pflegewohngeldanspruch bestand. Nach § 93 SGB XII wurde dann der Rückforderungsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und von dort versucht durchzusetzen. Nur sehr selten wurden beide Leistungen vollständig unter Hinweis auf den vorrangigen Rückforderungsanspruch abgelehnt.

In dieser Sache ist nun ein deutliches Urteil des OVG Münster ergangen (13.12.2007, 16 A 3391/06), das zukünftig zu beachten sein wird, da Pflegewohngeld Landesrecht NRW ist und das OVG NRW daher die letzte Instanz in diesbezüglichen Rechtsfragen darstellt (soweit man keinen Verfassungsverstoß postulieren will). Das Urteil (das leider rein sprachlich selbst für den mit der Materie vertrauten Fachmann kaum lesbar ist) konstatiert im Ergebnis zunächst Folgendes:

-          Wird Sozialhilfe gewährt (egal aus welchem Grund), ist auch Pflegewohngeld zu gewähren, ohne dass allerdings die Regelungen zur Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe im Pflegewohngeldrecht anwendbar sind.

Nur für den Fall, dass keine Sozialhilfeleistungen gewährt werden, kann überhaupt noch weiter über Vorrangigkeit von Schenkungsrückforderungsansprüchen nachgedacht werden:

-          Schenkungsrückforderungsansprüche sind Vermögen. Sie sind nicht Einkommen, auch wenn der Beschenkte durch monatliche Zahlungen die vollständige Rückgabe zunächst abwenden kann. (Damit wendet sich das Urteil gegen entsprechende Entscheidungen des VG Minden, die aus der Abwendungsmöglichkeit auf die Natur als Einkommen schlossen.)

-          Solche Rückforderungsansprüche sind vorrangig einzusetzen. (Immerhin das ist nicht strittig.)

-          Sie müssen aber tatsächlich wie auch rechtlich verwertbar sein. Dies sind sie nur dann, wenn die Ansprüche auch tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen.

Am letzten genannten Punkt werden sich nun die Streite festmachen. In der Ausgangsentscheidung stellte das Gericht fest, dass der Anspruch der Heimbewohnerin nicht kurzfristig durchzusetzen sei. Die Beschenkte wurde als Zeugin vernommen und erklärte, sie sei nicht bereit, das erhaltene Hausgrundstück zurückzugeben, weil sie „viel Geld, Zeit und Herzblut investiert habe“. Außerdem berief sie sich auf die Ihre Vorerbeneigenschaft und darauf, dass das Verhältnis zur Schenkerin bereits gestört sei.

Derartige Äußerungen dürften allerdings in aller Regel von einer Vielzahl Beschenkter zu erwarten sein, wenn sich das Urteil erst einmal rumgesprochen hat. Daraus ergibt sich für die Praxis nun die Frage, wie zukünftig mit diesen vorrangigen Ansprüchen umgegangen werden soll. Aus meiner Sicht wie folgt:

  1. Schenkungsrückforderungsansprüche sind nach wie vor vorrangig einzusetzen. Dazu sagt das Urteil nichts anderes aus als das, was bislang Praxis war.
  2. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob der Anspruch des Antragstellers „bereites Mittel“ darstellt. Dazu muss er zunächst auf seinen Anspruch hingewiesen werden. Dann ist er aufzufordern, diesen Anspruch geltend zu machen. Erst wenn dann deutliche, nachvollziehbare und glaubhaft gemachte Einwändungen gegen eine kurzfristige Realisierbarkeit dieser Ansprüche vorgebracht werden, ist Pflegewohngeld zu leisten.
  3. Wird Pflegewohngeld abgelehnt, muss auch Sozialhilfe abgelehnt werden, da das Pflegewohngeld sich an die entsprechenden Vorschriften des SGB XII koppelt.

Hier noch zwei Zitate aus dem Urteil: „Allerdings schließt die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus“ (Seite 10, Ende Absatz 2). „Insoweit kann aber nicht lediglich auf einige wenige pauschale Behauptungen des Inhalts abgestellt werden, der Beschenkte werde einen an ihn gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch nicht nachkommen und sich lieber verklagen lassen.“ Offenbar sieht also auch das OVG die Gefahr, wenn zu permissiv mit solcherart Forderungen umgegangen wird.

Aus meiner Sicht wäre weiterhin noch zu prüfen, ob nicht eine Veräußerung der Forderung an ein Inkassounternehmen in Betracht kommen könnte. Ich habe mich mit dieser Fragestellung noch nicht intensiv befasst, werde dies aber in einigen Gerichtsverfahren wohl noch tun.

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