Edit: Rechtsprechung Bestattungskosten – Urteil des BSG vom 18.03.2008 (B8/9b SO 9/06 R)
Verfasst von welfareandeconomics am Mittwoch, 19. März 2008
Ich hatte hier
einige neuere Urteile zur Problematik der Bestattungskostenvorsorge in der Sozialhilfe dargestellt.
Eines dieser Urteile ist gestern vom BSG aufgehoben worden – siehe hier:
Das Urteil enthält den folgenschweren Satz:
„Allerdings kann die Klägerin ohnedies nicht auf die Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden, soweit es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt; dabei ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin den Vertrag erst kurz vor Aufnahme in das Heim geschlossen und somit die Bedürftigkeit erst herbeigeführt hat.“
Zunächst muss die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Das BSG behauptet jedoch mit dem genannten Satz, dass angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall von der Verwertungspflicht ausgenommen sei. Dies soll auch dann gelten, wenn unmittelbar vor Heimaufnahme das Vermögen verschoben wurde. M.E. fehlt es im SGB XII eindeutig an einer Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung.
Zum Einen hat jemand, der in Kenntnis der absehbaren Sozialhilfebedürftigkeit sein Vermögen verschiebt, die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt. Dass das auch noch privilegiert werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zum Anderen kann eine Härte nur angenommen werden, wenn Atypizität vorliegt, das heißt es muss ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliegen, der vom Gesetzgeber nicht in die enumerative Aufzählung des § 90 Absatz 2 SGB XII aufgenommen werden konnte. So liegt der Fall bei der Bestattungsvorsorge aber nicht, denn diese ist nicht atypisch. Der Gesetzgeber hat sie nicht aufgenommen, weshalb die einschlägige Literatur darauf drängt, dass er diesbezüglich tätig wird (vgl. Aufsatz Jacobsen in NDV 2007, S. 257-363).
Das Urteil muss einen deutlichen Auftrag an den Gesetzgeber enthalten, seinen Willen zu regeln, sonst erscheint es willkürlich. Ich bin allerdings der Ansicht, dass er gerade das durch Unterlassen bereits getan hat. Soll im SGB XII nun auch geregelt werden, was alles ausdrücklich nicht Schonvermögen ist?