Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Ermessensausübung in sozialhilferechtlichen Entscheidungen

Verfasst von welfareandeconomics am Mittwoch, 21. Mai 2008

Es wird Zeit, dass ich hier mal wieder auf den eigentlichen Sinn dieses blogs zurückkomme und mal wieder Rechtliches hier kommentiere. 

Eine in der täglichen Entscheidungspraxis vielfach unterschätze Rechtsnorm ist § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB X: „In der Begründung eines Verwaltungsaktes sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.“

Die Praxis ist eine andere. In den allerseltensten Fällen lassen Erstbescheide wirklich erkennen ob und und wie das Ermessen ausgeübt worden ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum damaligen BSHG wagte man es gar nicht, mit solchen Bescheiden bei den Gerichten anzutreten. Seit dem Übergang zu den Sozialgerichten haben diese sich auch erst finden müssen und vor allem gegen die Flut von Klagen anzukämpfen. In letzter Zeit fallen aber immer mehr Entscheidungen auf, bei denen das Ermessen thematisiert worden ist. Das kann entweder daran liegen, dass die Gerichte nun nach den ersten Jahren der großen Unsicherheiten mehr Routine entwickelt haben und nun auch dazu kommen, sich mit tieferen Rechtsfragen zu beschäftigen. Ich vermute aber noch einen anderen Grund: Für einen Richter ist ein Fall schnell vom Tisch, wenn in den Bescheiden das Ermessen nicht erkennbar ist. Im SGG fehlt es an einer dem § 114 Satz 2 VwGO entsprechenden Vorschrift, sodass das Ermessen nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. Ohne Ermessenserwägungen kann der Fall also schnell erledigt werden, und zwar immer zu Lasten der Behörde. 

Hier einmal einige Beispiele aus der neuesten Rechtsprechung, in denen diese Problematik thematisiert wurde: 

  • LSG Baden-Württemberg vom 15.10.2007, L 2 SO 417507 ER-B

Zu § 92a SGB XII, Einkommenseinsatz in der stationären Heimpflege (übrigens bezeichnenderweise das einzige Urteil, dass sich mit dem § 92a beschäftigt):

„Zunächst ist aus dem angegriffenen Bescheid vom 8. Januar 2007 (der den vom Ast aufzubringende Eigenanteil an den Unterbringungskosten auf 406,- EUR festgesetzt hat), in keiner Weise zu erkennen, ob und wie der Ag das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Im Übrigen hat der Ag in diesem Bescheid seiner Prüfung für den Zeitraum ab 7. Dezember 2006 den – aufgehobenen – § 82 Abs. 4 SGB XII zu Grunde gelegt; die geltende Vorschrift des § 92a SGB XII hat er – ersichtlich – nicht geprüft und damit auch insbesondere nicht den Gesichtspunkt, dass die bisherige Lebenssituation des im Haushalt Verbliebenen zu berücksichtigen ist.“

  • VGH Bayern vom 21.03.2007, 12 B 04.975

na gut, das ist noch ein verwaltungsgerichtliches Urteil, hier zu § 93 SGB XII. Die Überleitung steht im Ermessen. Der Sozialhilfeträger muss deutlich machen, dass er das Ermessen erkannt und gewertet hat. 

  • SG Düsseldorf vom 24.08.2007, S 43 AS 217/07 ER

Zur Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 3 SGB X. Die Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung über die Einstellung der Leistung ergibt sich schon allein daraus, dass kein Ermessen ausgeübt wurde. das Ermessen erfasst auch die Frage, in welcher Höhe Leistungen eingestellt werden. 

  • LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2007, L 20 B 189/07 AS ER

Zu § 48 SGB X: Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides festgestellt. Die Behörde hat keine Möglichkeit der Umdeutung der Entscheidung in eine Einstellung nach § 66 Abs. 3 SGB X, da das eine Ermessensentscheidung ist. 

  • LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2007, L 20 B 51/07 SO ER

Zur Aufhebung eines Bescheides: „Der Bescheid enthält keine Rechtsgrundlage und lässt nicht im Ansatz erkennen, dass sich die Behörde bewusst war, eine Entscheidung nach § 45 SGB X, geschweige denn eine Ermessensentscheidung zu treffen.“

Die Sache bekommt noch eine weitere – sehr weit reichende – Bedeutung: Bescheide (hier meine ich vor allem Erstbescheide), die den Maßstäben des § 35 SGB X nicht genügen, sind rechtswidrig. Nach herrschender Meinung (gut, sagen wir, nach seinerzeitiger verwaltungsgerichtlicher Meinung – die Sozialgerichte sind noch nicht soweit, dass solche Entscheidungen schon anstünden) kann rechtswidrige Sozialhilfe nicht zurückverlangt werden. Über diese Schiene bekommt fehlendes Ermessen eine gewaltige Bedeutung, nämlich dann, wenn man sie zurück haben möchte, sei es als Kostenersatz, -erstattung oder aus öffentlich-rechtlichen Darlehen oder Unterhaltsforderungen. 

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