Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für Juni 2008

Umfang der Verordnungsermächtigung im SGB II

Geschrieben von welfareandeconomics - Montag, 23. Juni 2008

 

Die Studenten und Auszubildenden wundern sich bei der Diskussion der Einkommensermittlung immer darüber, warum es notwendig sein soll, sorgfältig die einzelnen Prüfungsschritte des § 11 SGB II (in der Reihenfolge der Absätze I – III – IIIa – § 13 – § 1 AlgII-VO – § 11 II) im einzelnen durchzugehen. Zwei Gerichtsentscheidungen aus Niedersachsen und Bremen zeigen mittlerweile, wie notwendig die saubere Durchdeklinierung der Vorschriften nach der juristischen Falllösungsmethode ist, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen.

 

In Rede stand die Anrechnung von im Krankenhaus gewährter Verpflegung als Einkommen im AlgII. § 11 Absatz 1 SGB II definiert als einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Während Ersteres („Geld“) einfach zu beurteilen ist, ist Zweites („Geldeswert“) umso schwieriger. Bislang herrschte die Auffassung, dass Geldeswert voraussetze, dass etwas einen Marktwert habe, also auf einem fiktiven Markt verkauft werden könne. Im Jahr 2007 gab es dazu einige Rechtsprechung (Nachweise beispw. bei Zeitler/Daube in Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Rd.Ziff. 8 zu § 11 SGB II), die besagte, dass Krankenhausverpflegung deshalb keine Einkünfte in Geldeswert seien, weil das erhaltenen Essen natürlich nicht auf einem Markt veräußerbar ist. Wer kauft schon das Graubrot vom Tablett eines Krankhauspatienten?

 

Also konnte es nicht angerechnet werden, womit die Praxis einigermaßen unzufrieden war, denn irgendwie schien einzuleuchten, dass man eine Menge Geld einspart, wenn man 14 Tage im Krankenhaus verpflegt wird (wobei diese Sichtweise wiederum gerne ausblendete, dass ein Eigenanteil von 10 € täglich zu zahlen ist). Also machte sich der Verordnungsgeber auf, die AlgII-VO zu ändern, um eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung zu schaffen. Dazu hat er den § 2 Absatz 5 AlgII-VO geschaffen.

 

Das VG Bremen (22.05.2008, S 3 V 1393/08 ) hat sich nun der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (25.02.2008, L 9 AS 839/07 – derzeit noch hier zu finden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=76807) angeschlossen und den oben beschriebenen Versuch des Verordnungsgebers für rechtswidrig erklärt. Dem steht nämlich Art. 80 Absatz 1 Grundgesetz entgegen. Danach muss eine Ermächtigung durch die Legislative für den Erlass vorliegen, wenn die Exekutive eine Rechtsverordnung erlassen will. Das Gesetz muss den Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage bestimmen.

 

Im SGB II gibt es natürlich eine solche Verordnungsermächtigung, im § 13 SGB II. Allerdings haben die beiden o.a. Urteile nun konstatiert, dass diese Ermächtigung eben nicht den Verordnungsgeber berechtigt zu bestimmen, dass Krankenhausverpflegung anzurechnen sei. § 13 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Ministerium nur „zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist“. Die erste Alternative scheidet natürlich hier aus, weil die AlgII-VO je gerade nicht regeln wollte, was nicht Einkommen ist, sondern was zusätzlich auch Einkommen ist. Auch die zweite Alternative scheidet aus, weil die Bestimmung einer Berechnungsmodalität das Vorliegen von Einkommen voraussetzt, was ja gerade nach den o.a. „alten“ Urteilen aus 2007 nicht gegeben ist. Damit habe der Verordnungsgeber seine Rechtsetzungskompetenz überschritten.

 

In der Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14 AS 22/07 R) hat das BSG bereits angedeutet, dass es dieser Auffassung etwas abgewinnen könnte und Bedenken sieht, die Verpflegung im Krankenhaus als Einkommen zu betrachten.

 

Und die Moral von der Geschicht’?

 

Das Beispiel zeigt, dass nicht von einem sadistischen Trieb der Dozenten herrührt, wenn man auf sauberer Gutachtenlösung besteht, sondern dieses Vorgehen sogar in der Praxis seine Berechtigung hat. Das man sich mit oberflächlichem Arbeiten manchmal sogar in der Gesellschaft von Ministerialbeamten befindet, ist auch kein schönes Argument, oder? ….

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Warmwasseranteil im Regelsatz – Urteil des BSG vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)

Geschrieben von welfareandeconomics - Montag, 2. Juni 2008

Das Warten hat ein Ende: Seit Freitag ist nun endlich das bereits bekannte Urteil des BSG im Wortlaut veröffentlicht. Im Netz ist es u.a. hier zu finden:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008&nr=10401&pos=5&anz=23

Das Urteil wird die Praxis verändern, aber nicht revolutionieren. Seit Jahrzehnten hatte man sich nun daran gewöhnt, die Heizkosten um 18% Haushaltsenergieanteil zu bereinigen, wenn die Warmwasserkosten nicht gesondert gemessen werden konnten. Mit dem Revisionsurteil gegen die voraus gegangene Entscheidung des LSG Sachsen hat das BSG nun diese Berechnungsmethode für falsch erkannt. Das erkannte Problem liegt nach Befinden des BSG nicht in der Berechnungsmethodik, sondern darin, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsenergie in vielen Fällen nicht die Höhe des Kürzungsbetrages erreicht.

Im Einzelnen dazu im Urteil:

  • Die Festlegung des Regelsatzes ist ein normativ/wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keinem naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsanspruch unterliegt.

Damit widerspricht das BSG unmittelbar dem LSG Sachsen, das auf 14 Seiten mühsam versucht hatte zu errechnen, welcher Anteil an Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sein könnte. Die Rechnerei hätten sich die Richter sparen können und sie wurde zum Glück auch den Praktikern für die Zukunft erspart. 

  • Pauschale Kürzung weder nach Heizkostenverordnung (18%) noch nach Wohngeldverordnung (0,15 € je qm) zulässig

Eine pauschale Kürzung sei deshalb nicht zulässig, weil beachtet werden muss, dass nicht mehr als der Regelsatzanteil gekürzt wird. Das klingt einleuchtend und wird auch in anderen Aspekten der Berechnungen bereits so vollzogen.

  • Das Urteil listet Tabellenwerte durch Kürzung von 30% der relevanten RS-Position nach EVS auf. 

Da ein Zeitraum aus der Vergangenheit entschieden wurde, beinhaltet die Tabelle natürlich nur die Anteile der Regelsätze von 345 € und 347 € . Ab 1.7.08 beträgt der Regelsatz allerdings 351 €. Dankenswerterweise hat das BSG gleich die Berechnungsmethode für die angepassten Regelsätze mitgeliefert, sodass kein erneuter Streit notwendig sein wird. Es soll der Prozentsatz einer Regelsatzerhöhung auf die errechneten Anteile angewandt werden. Damit ergeben sich ab 1.7.08 folgende Kürzungsbeträge: 6,33 € (100% Regelsatz), 5,69 € (90% Regelsatz), 5,07 € (80% Regelsatz), 3,80 € (60% Regelsatz) - (Daten am 05.06. geändert, weil ich mich bei den ersten Zahlen bei der Prozentrechnung um eine Kommastelle vertan hatte, tut mir Leid!)

  • Sind die Kosten konkret messbar, sind auch die konkreten Kosten abzuziehen, da es dem LB obliegt, mit seinem Budget zu haushalten.

Auch das ist klar und muss so sein: Wenn der Leistungsberechtigte seine Haushaltsenergiekosten gesondert messen und beeinflussen kann, muss er mit seinem dafür vorgesehenen Budget haushalten. Es werden ihm dann die tatsächlichen, gemessenen Kosten aus dem Regelsatz abgezogen. 

Ob die neuen Regeln nun für den Einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab. Zwei Beispielrechnungen: 

1-Personen-Haushalt mit 50 qm, ungefähre Heizkosten ca. 60 € mtl. (1,20 € je qm), bisheriger Kürzungsbetrag: 10,80 €, neuer Kürzungsbetrag: 6,33 €

4-Personen-Haushalt mit 90 qm, ungefähre Heizkosten ca. 108 € mtl., bisheriger Kürzungsbetrag: 19,44 €, neuer Kürzungsbetrag: 22,80 € (bei 2 Kindern über 14 Jahren) – die Familie darf sich beim Kläger bedanken!

Eine große Frage bleibt: Ab wann wird umgestellt und was wird mit der Vergangenheit gemacht? Naturgemäß äußert sich das BSG nicht zu dieser Frage. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Recht der Sozialen Hilfen wird aber wohl kaum ein Weg daran vorbei führen, mindestens auf Antrag die Regelung ab dem 1.1.2005 rückwirkend anzuwenden. 

Das Urteil hat noch ein sehr bemerkenswertes obiter dictum (zum Begriff siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum):

Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. 

In Anbetracht des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 (L 9 AS 839/07 ER – mehr dazu in den nächsten Tagen hier in einem gesonderten Beitrag), das feststellt, dass die neue Alg-II-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, ist die obige Aussage des BSG schon erstaunlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der § 27 SGB II den Verordnungsgeber ermächtigen soll, die Kosten der Warmwasserbereitung zu definieren. Von § 27 SGB II umfasst wird nur der Angemessenheitsbegriff hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Heizung und Möglichkeiten, diese zu pauschalieren. Von Haushaltsenergie, die ja gerade keine Heizkosten sind, steht da nichts – nun ja….

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