Warmwasseranteil im Regelsatz – Urteil des BSG vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)
Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 2. Juni 2008
Das Warten hat ein Ende: Seit Freitag ist nun endlich das bereits bekannte Urteil des BSG im Wortlaut veröffentlicht. Im Netz ist es u.a. hier zu finden:
Das Urteil wird die Praxis verändern, aber nicht revolutionieren. Seit Jahrzehnten hatte man sich nun daran gewöhnt, die Heizkosten um 18% Haushaltsenergieanteil zu bereinigen, wenn die Warmwasserkosten nicht gesondert gemessen werden konnten. Mit dem Revisionsurteil gegen die voraus gegangene Entscheidung des LSG Sachsen hat das BSG nun diese Berechnungsmethode für falsch erkannt. Das erkannte Problem liegt nach Befinden des BSG nicht in der Berechnungsmethodik, sondern darin, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsenergie in vielen Fällen nicht die Höhe des Kürzungsbetrages erreicht.
Im Einzelnen dazu im Urteil:
- Die Festlegung des Regelsatzes ist ein normativ/wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keinem naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsanspruch unterliegt.
Damit widerspricht das BSG unmittelbar dem LSG Sachsen, das auf 14 Seiten mühsam versucht hatte zu errechnen, welcher Anteil an Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sein könnte. Die Rechnerei hätten sich die Richter sparen können und sie wurde zum Glück auch den Praktikern für die Zukunft erspart.
- Pauschale Kürzung weder nach Heizkostenverordnung (18%) noch nach Wohngeldverordnung (0,15 € je qm) zulässig
Eine pauschale Kürzung sei deshalb nicht zulässig, weil beachtet werden muss, dass nicht mehr als der Regelsatzanteil gekürzt wird. Das klingt einleuchtend und wird auch in anderen Aspekten der Berechnungen bereits so vollzogen.
- Das Urteil listet Tabellenwerte durch Kürzung von 30% der relevanten RS-Position nach EVS auf.
Da ein Zeitraum aus der Vergangenheit entschieden wurde, beinhaltet die Tabelle natürlich nur die Anteile der Regelsätze von 345 € und 347 € . Ab 1.7.08 beträgt der Regelsatz allerdings 351 €. Dankenswerterweise hat das BSG gleich die Berechnungsmethode für die angepassten Regelsätze mitgeliefert, sodass kein erneuter Streit notwendig sein wird. Es soll der Prozentsatz einer Regelsatzerhöhung auf die errechneten Anteile angewandt werden. Damit ergeben sich ab 1.7.08 folgende Kürzungsbeträge: 6,33 € (100% Regelsatz), 5,69 € (90% Regelsatz), 5,07 € (80% Regelsatz), 3,80 € (60% Regelsatz) - (Daten am 05.06. geändert, weil ich mich bei den ersten Zahlen bei der Prozentrechnung um eine Kommastelle vertan hatte, tut mir Leid!)
- Sind die Kosten konkret messbar, sind auch die konkreten Kosten abzuziehen, da es dem LB obliegt, mit seinem Budget zu haushalten.
Auch das ist klar und muss so sein: Wenn der Leistungsberechtigte seine Haushaltsenergiekosten gesondert messen und beeinflussen kann, muss er mit seinem dafür vorgesehenen Budget haushalten. Es werden ihm dann die tatsächlichen, gemessenen Kosten aus dem Regelsatz abgezogen.
Ob die neuen Regeln nun für den Einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab. Zwei Beispielrechnungen:
1-Personen-Haushalt mit 50 qm, ungefähre Heizkosten ca. 60 € mtl. (1,20 € je qm), bisheriger Kürzungsbetrag: 10,80 €, neuer Kürzungsbetrag: 6,33 €
4-Personen-Haushalt mit 90 qm, ungefähre Heizkosten ca. 108 € mtl., bisheriger Kürzungsbetrag: 19,44 €, neuer Kürzungsbetrag: 22,80 € (bei 2 Kindern über 14 Jahren) – die Familie darf sich beim Kläger bedanken!
Eine große Frage bleibt: Ab wann wird umgestellt und was wird mit der Vergangenheit gemacht? Naturgemäß äußert sich das BSG nicht zu dieser Frage. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Recht der Sozialen Hilfen wird aber wohl kaum ein Weg daran vorbei führen, mindestens auf Antrag die Regelung ab dem 1.1.2005 rückwirkend anzuwenden.
Das Urteil hat noch ein sehr bemerkenswertes obiter dictum (zum Begriff siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum):
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen.
In Anbetracht des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 (L 9 AS 839/07 ER – mehr dazu in den nächsten Tagen hier in einem gesonderten Beitrag), das feststellt, dass die neue Alg-II-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, ist die obige Aussage des BSG schon erstaunlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der § 27 SGB II den Verordnungsgeber ermächtigen soll, die Kosten der Warmwasserbereitung zu definieren. Von § 27 SGB II umfasst wird nur der Angemessenheitsbegriff hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Heizung und Möglichkeiten, diese zu pauschalieren. Von Haushaltsenergie, die ja gerade keine Heizkosten sind, steht da nichts – nun ja….
nefertari1968 sagte
Zitat: “Ob die neuen Regeln nun für den Einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab.” – Zitat Ende…
Wie wird der Warmwasseranteil eigentlich bei Warmwassererzeugung über Strom berechnet werden (können/müssen?), um eine “Gleichbehandlung” annähernd darzustellen?
So würde ich mich jedenfalls freuen, wenn mir lediglich 11,52 Euro für Warmwasser mindernd angerechnet würden (vor allem rückwirkend…); da dürfte es vielen anderen Betroffenen ähnlich gehen…
welfareandeconomics sagte
Grundsätzlich ist es unerheblich, womit das Warmwasser erzeugt wird – erst Recht nach dem Urteil. Denn lt. BSG darf nicht mehr als der RS-Anteil gekürzt werden. Allerdings ist bei Strom zu beachten, dass auch der Haushaltsstrom (nicht der Heizstrom) im RS enthalten ist und deshalb ebenfalls rausgerechnet werden muss (über die entsprechende Höhe kann man sich ebenfalls trefflich streiten).
nefertari1968 sagte
Danke!
… in meinem Fall (nur als Beispiel) handelt es sich um 77 Euro monatlich für Strom für zwei Personen(Kochgerät Küche, Durchlauferhitzer Bad), da ich hier einmal mit einem Zähler “unterwegs” war, weiß ich, dass über ein Drittel des o.a. Stromverbrauchs auf die Warmwasserbereitung entfällt.
Inzwischen sogar mehr als das, da einige kostenträchtige Geräte ersetzt wurden… (leider kann ich den auf Warmwasser entfallenden Stromverbrauch nicht direkt messen, da der Durchlauferhitzer naturgemäß nicht über eine Steckdose angeschlossen ist und sich kein Prüfgerät dazwischenschalten lässt); allerdings gibt es Richtwerte, welche die Energieversorger als “üblich” ansehen… dann wird man – damit argumentierend, eben einen Überprüfungsantrag nach SGB X § 44 stellen und hoffen, dass die darüber Entscheidenden ein Einsehen haben.
Letzten Endes bleibt das Fazit, dass die Ungenauigkeiten der “Regelsatzeinteilung zu Lasten der Betroffenen und (!) der Sachbearbeiter gehen…
welfareandeconomics sagte
Ich möchte diese Seite jetzt nicht zu einer Einzelberatung werden lassen, nur noch abschließend ein Hinweis: Wenn in den Stromkosten keine Heizungsanteil enthalten ist, gibt es nichts aus dem Regelsatz zu kürzen aber andererseits auch nichts zu übernehmen. In diesem Fall trifft die letzte Bemerkung des BSG-Urteils genau zu: Wenn mit dem Strom nur Licht gemacht, der Herd und die Durchlauferhitzer betrieben werden, sind diese Kosten gesondert zu messen und vom Leistungsberechtigten selbst zu steuern. Dann wird weder etwas übernommen noch ist etwas aus dem Regelsatz zu bereinigen.
nefertari1968 sagte
…. es geht nicht um Beratung, sondern um Klärung…
Ein Betroffener X, dessen Warmwasseranteil über die Heizung erzeugt wird und nicht messbar ist, da kein Warmwasserzähler vorhanden, bekommt einen Betrag Y von seinem Regelsatz abgezogen und zwar nicht unbedingt in der Höhe, in der Warmwasser auch tatsächlich verbraucht wird…
Der Warmwasseranteil wird so also einer Kappungsgrenze unterzogen, da nur ein bestimmter Anteil des Regelsatzes hierfür vorgesehen ist.
Ergo müsste eben diese Kappungsgrenze ebenfalls für die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer (Strom) greifen, andernfalls stellt es eine Ungleichbehandlung dar.
welfareandeconomics sagte
“Ergo müsste eben diese Kappungsgrenze ebenfalls für die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer (Strom) greifen, andernfalls stellt es eine Ungleichbehandlung dar.”
Es geht hier aber nicht um die Frage nach der Kappungsgrenze, sondern darum, was man machen soll (will sagen: was gekürzt werden soll), wenn das zu Kürzende nicht messbar ist. Ist es für alle Beteiligten messbar, dann ist es auch steuerbar. Kann ich also meinen Stromverbrauch nur für Haushaltsenergie messen, dann kann ich ihn auch so steuern, dass er mich nicht mehr kostet, als ich dafür zur Verfügung habe oder ich verzichte bewusst auf andere Bestandteile der Regelleistung zu Gunsten von Warmwasser.
Im Falle einer Gasheizung mit Warmwasserbereitung kann ich den WW-Verbrauch aber nicht gesondert messen und daher auch nicht steuern. Also muss man sich mit einer Fiktion behelfen, was das BSG getan hat.
outsider42 sagte
Hallo,
bin neu hier und suche als teil-Harzgeschädigter Futter um Widerspruch gegen den aktuellen
Bescheid einzulegen. Problem ist das jetzt alle Bescheide mit einer pauschalierten Kürzung von
€ 6,63/Person versehen werden auf Grundlage der EVS von 2003 + Rentenanpassungen. Diese EVS wurde auch im Urteil als Dynamisierung herangezogen und irgendwie macht es dabei bei mir “Klick” und ich sehe rot.
Es ist zwar schön, dass es solche Dynamisierungen gibt, aber ist es eigentlich “rechtens” die Dynamisierung eines Teils heranzuziehen und als verbindlich einzustufen, obwohl das Ganze (der Regelsatz) NICHT dementsprechend dynamisiert wurde???
Von Anfang an war der Regelsatz auf Basis der EVS 1998 € 345,00 und es gab erst in 2007, sowie jetzt Anpassungen nach Renten-Erhöhung!
Eine Anpassung nach EVS 2003 hat es NIE gegeben!
The Outsider