Umfang der Verordnungsermächtigung im SGB II
Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 23. Juni 2008
Die Studenten und Auszubildenden wundern sich bei der Diskussion der Einkommensermittlung immer darüber, warum es notwendig sein soll, sorgfältig die einzelnen Prüfungsschritte des § 11 SGB II (in der Reihenfolge der Absätze I – III – IIIa – § 13 – § 1 AlgII-VO – § 11 II) im einzelnen durchzugehen. Zwei Gerichtsentscheidungen aus Niedersachsen und Bremen zeigen mittlerweile, wie notwendig die saubere Durchdeklinierung der Vorschriften nach der juristischen Falllösungsmethode ist, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen.
In Rede stand die Anrechnung von im Krankenhaus gewährter Verpflegung als Einkommen im AlgII. § 11 Absatz 1 SGB II definiert als einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Während Ersteres („Geld“) einfach zu beurteilen ist, ist Zweites („Geldeswert“) umso schwieriger. Bislang herrschte die Auffassung, dass Geldeswert voraussetze, dass etwas einen Marktwert habe, also auf einem fiktiven Markt verkauft werden könne. Im Jahr 2007 gab es dazu einige Rechtsprechung (Nachweise beispw. bei Zeitler/Daube in Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Rd.Ziff. 8 zu § 11 SGB II), die besagte, dass Krankenhausverpflegung deshalb keine Einkünfte in Geldeswert seien, weil das erhaltenen Essen natürlich nicht auf einem Markt veräußerbar ist. Wer kauft schon das Graubrot vom Tablett eines Krankhauspatienten?
Also konnte es nicht angerechnet werden, womit die Praxis einigermaßen unzufrieden war, denn irgendwie schien einzuleuchten, dass man eine Menge Geld einspart, wenn man 14 Tage im Krankenhaus verpflegt wird (wobei diese Sichtweise wiederum gerne ausblendete, dass ein Eigenanteil von 10 € täglich zu zahlen ist). Also machte sich der Verordnungsgeber auf, die AlgII-VO zu ändern, um eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung zu schaffen. Dazu hat er den § 2 Absatz 5 AlgII-VO geschaffen.
Das VG Bremen (22.05.2008, S 3 V 1393/08 ) hat sich nun der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (25.02.2008, L 9 AS 839/07 – derzeit noch hier zu finden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=76807) angeschlossen und den oben beschriebenen Versuch des Verordnungsgebers für rechtswidrig erklärt. Dem steht nämlich Art. 80 Absatz 1 Grundgesetz entgegen. Danach muss eine Ermächtigung durch die Legislative für den Erlass vorliegen, wenn die Exekutive eine Rechtsverordnung erlassen will. Das Gesetz muss den Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage bestimmen.
Im SGB II gibt es natürlich eine solche Verordnungsermächtigung, im § 13 SGB II. Allerdings haben die beiden o.a. Urteile nun konstatiert, dass diese Ermächtigung eben nicht den Verordnungsgeber berechtigt zu bestimmen, dass Krankenhausverpflegung anzurechnen sei. § 13 Nr. 1 SGB II ermächtigt das Ministerium nur „zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist“. Die erste Alternative scheidet natürlich hier aus, weil die AlgII-VO je gerade nicht regeln wollte, was nicht Einkommen ist, sondern was zusätzlich auch Einkommen ist. Auch die zweite Alternative scheidet aus, weil die Bestimmung einer Berechnungsmodalität das Vorliegen von Einkommen voraussetzt, was ja gerade nach den o.a. „alten“ Urteilen aus 2007 nicht gegeben ist. Damit habe der Verordnungsgeber seine Rechtsetzungskompetenz überschritten.
In der Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14 AS 22/07 R) hat das BSG bereits angedeutet, dass es dieser Auffassung etwas abgewinnen könnte und Bedenken sieht, die Verpflegung im Krankenhaus als Einkommen zu betrachten.
Und die Moral von der Geschicht’?
Das Beispiel zeigt, dass nicht von einem sadistischen Trieb der Dozenten herrührt, wenn man auf sauberer Gutachtenlösung besteht, sondern dieses Vorgehen sogar in der Praxis seine Berechtigung hat. Das man sich mit oberflächlichem Arbeiten manchmal sogar in der Gesellschaft von Ministerialbeamten befindet, ist auch kein schönes Argument, oder? ….