Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für August 2008

mündliche Verhandlung des 8. Senats des BSG vom 26.08.2008

Geschrieben von welfareandeconomics - Mittwoch, 27. August 2008

Am 26.08.2008 fand beim BSG in Kassel eine Sitzung des 8. Senats statt, der auch für die Sozialhilfe nach dem SGB XII zuständig ist. Da ich als Prozessvertreter des Kreises Herford u.a. teilgenommen habe bot sich auch die Gelegenheit an, die Studierenden der FHöV mitzunehmen. 

 

Vorab: Als Lehrender mit den Studenten zu einem solchen Termin zu fahren, kann ich wirklich nur jedem empfehlen. Die Pressestelle ist außerordentlich freundlich und Besuchern gegenüber sehr aufgeschlossen. In den Beratungspausen hat Dr. Voelzke eine Einführung in die Struktur und Arbeitsweise des BSG gegeben und stand für Fragen aller Anwesenden zur Verfügung. Der ganze Senat hat seine Ausführungen immer wieder unterbrochen und den Anwesenden Hintergründe zu den Sachverhalten und Rechtsfragen erläutert. Nach den Verhandlungen standen alle anwesenden Richter noch für Fragen zur Verfügung. 

Daneben hat so eine Terminteilnahme aber noch den Vorteil, dass durch das Verfolgen der Ausführungen der Richter in den Verhandlungen deren Sichtweisen klarer werden. Auch das hat für die Anwesenden – ob nun Studenten oder Vertreter der Sozialhilfeträger – einen enormen Lerneffekt. Ich möchte deshalb hier ein paar der gestern erörterten Rechtsfragen darlegen. 

Der offizielle Terminbericht des BSG ist hier nachzulesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2008&nr=10540

  • zum Verfahren B 8 SO 23/07 R

Hier ging es um die Erstattung von Aufwändungen, die der örtliche Sozialhilfeträger (öSHT) an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgrund des § 264 Abs. 7 SGB V geleistet hat, die aber in die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers (üöSHT) nach dem SGB XII fallen. Ich erspare mir hier mal die Einzelheiten, da die Fachleute die entsprechenden Fragen und unseren Fall kennen; die ihn nicht kennen, wird er wohl auch nicht interessieren (bei Interesse kann man hier http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=1837 noch eine Menge dazu nachlesen).

Das BSG hat seine vorläufige Rechtsmeinung angedeutet, aber noch nicht entschieden. Die Entscheidung ist vertagt auf Ende Oktober 2008. Die Linie wird aber sein:

- § 264 SGB V normiert einen gesetzlichen Auftrag

- Leistungen des öSHT an den üöSHT sind keine ‘Sozialleistungen’ im Sinne des SGB, da es sich nicht um Leistungen an einen Leistungsberechtigten handelt. 

- Da es sich nicht um Sozialleistungen handelt, sind alle Erstattungsvorschriften des SGB X (§§ 102 ff.) nicht einschlägig, ebensowenig wie landesrechtliche Erstattungsvorschriften (wie bspw. §§ 4 und 5 AG-SGB XII NRW)

- Hat aber der öSHT wegen § 264 Abs. 7 SGB V Leistungen an die GKV erbracht, für die er nicht zuständig war, so muss er überlegen, wie er das Geld von der GKV wieder zurück bekommt. Denkbar wäre ein Anspruch nach § 112 SGB X oder ein analoger Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 

- Jedenfalls hat er keinen Anspruch gegen einen anderen anderen SHT, eben auch nicht gegen den üöSHT. 

 

In den Diskussionen im Laufe des Tages gab es noch einige interessante Äußerungen der Richter zu verschiedenen Aspekten:

  • Erneut wurde in einem Verfahren (B 8/9b SO 16/07 R) klar gestellt, dass das Kindergeld Einkommen der Eltern und nicht des Kindes ist. Das ist somit völlig unabhängig davon, wo das Kind lebt und wie das Verhältnis der Eltern zu dem Kind ist. In der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII können behinderte volljährige Kinder unter keinen Umständen darauf verwiesen werden, von ihren Eltern das Kindergeld verlangen oder einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen zu müssen, da damit die unterhaltsrechtlichen Schutzvorschriften des § 43 Abs. 2 SGB XII konterkariert würden. 
  • Der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII soll in der Sozialhilfe zumindest dann nicht gelten, wenn ein entsprechender Antrag beim SGB II-Träger gestellt worden ist. Es sei dem Bürger nicht zuzumuten, bei beiden in Frage kommenden Trägern von existenzsichernden Leistungen einen Antrag zu stellen oder gar selbst zu erkennen, welcher Träger zuständig sei. 
  • In der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gelte für die dort erbrachten Leistungen nicht der Invidualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe. Es werde eine Komplexleistung erbracht, die auch die Verpflegung umfasse. das sei unabhängig davon, ob ein behinderter Mensch dort tatsächlich esse oder nicht. (In diesem Verfahren wurde allerdings gegen zwei der Richter Befangenheitsantrag gestellt, da sie verlauten ließen, dass sie durch die eigene Familie sehr genau über die Verhältnisse in WfbM unterrichtet seien … – und anschließend sehr emotional auf den Vertreter des Beklagten Landkreises insistierten, sich ihrer Auffassung “freiwillig” anzuschließen…)

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