Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für September 2008

Edit: Warmwasseranteil im Regelsatz – Urteil des BSG vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)

Verfasst von welfareandeconomics am Mittwoch, 17. September 2008

Ich hatte mich hier

http://welfareandeconomics.wordpress.com/2008/06/02/warmwasseranteil-im-regelsatz-urteil-des-bsg-vom-28022008-b-1411b-as-1507-r/

zum o.a. Urteil geäußert und erstmalig die Werte aus dem Urteil für die Zeit ab 01.07.2008 fortgerechnet.

Mittlerweile ist sich die Fachwelt darüber einig, dass sich das BSG vertan und die falsche EVS den Berechnungen zu Grunde gelegt hat. Das Bundesarbeitsministerium hat die Länder gebeten, dies richtig zu stellen. In der Zeitschrift für das Fürsorgewesen 7/2008 sit des Weiteren eine aktuelle Aufschlüsselung aller im Regelsatz enthaltenen Positionen zu finden. Schlussendlich dürften nun folgende Sätze als Warmwasserbereinigung vom Regelsatz abzuziehen sein:

Regelsatz 351 € (100%): 6,63 €

Regelsatz 316 € (90%): 5,97 €

Regelsatz 281 € (80%): 5,31 €

Regelsatz 211 € (60%): 3,98 €

Noch eine Alternative: Der Deutsche Verein hat errechnet, der Abzugsbetrag belaufe sich auf 1,8905% des jeweils maßgeblichen Regelsatzes – das ergibt noch einmal – je nach Rundung – abweichende Beträge.

Für Haushaltsenergie insgesamt sind im Regelsatz derzeit rechnerisch 22,11 € enthalten. Dieser Betrag muss abgezogen werden, wenn der Haushalt mit Strom heizt und daher die vollständigen Energiekosten übernommen werden.

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Eindrücke vom Workshop SGB XII des Sozialgerichtstages am 10.09.2008 in Kassel

Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 11. September 2008

Am 10.09.2008 veranstaltete der Sozialgerichtstag in Kassel einen Workshop zum SGB XII, der ausdrücklich allen Interessierten offen stand. Ich habe teilgenommen und fand es außerordentlich positiv, dass die Sozialrichter die Praktiker an ihren Diskussionen teilhaben lassen. Hier ein kurzer Bericht:

Ca. 60 Teilnehmende waren anwesend, darunter die Richter des 8. Senats des BSG und die viele der bekannten Kommentatoren. Die Tagesordnung sah zunächst Vorträge mit anschließenden Diskussionen vor, sowie ein offenes Forum am Ende der Tagung, dass dann allerdings aus Zeitgründen relativ kurz ausfallen musste.

Frau Paulat (Präsientin Sozialgerichtstag), Prof. Dr. Wahrendorf (Moderation), Prof. Dr. Hänlein (Uni Kassel) und Herr Masuch (Präsident des BSG) führten in die Tagung ein. Masuch hob besonders die Bedeutung der Eingliederungshilfe als kostenintensivsten und daher mittlerweile wichtigsten Bestandteil der originären Sozialhilfe nach dem SGB XII hervor. Ferner betonte er die Wichtigkeit schnellererer Entscheidungen durch die Sozialgerichte; „nur schnelles Recht ist gutes Recht“.

Prof. Dr. Rixen (Uni Kassel) machte den Anfang der Vorträge mit einem sehr informativen und anspruchsvollen Vortrag zum Systemvergleich zwischen SGB II, XII und AsylbLG. Interessant war vor allem die Akzentuierung, die er dem Würdigkeitsbegriff als konstitutives Merkmal eines Leistungsanspruchs gab. Das dürfte ein Aspekt der Betrachtung sein, der bislang wenig Erwähnung in der Literatur gefunden hat. Systematisch leitete er eine „dosierte“, rationalisierte Solidarität, die auch Abstufungen zwischen unterschiedlichen Personengruppen erlaube, aus den Art. 1 und 3 GG ab. Weitere Aspekte der Ausführungen waren der nationalstaatliche Bezug von Fürsorgeleistungen, die unterschiedliche Ausformulierung der Arbeitsmarktintegration sowie Fragen der Bedürftigkeit, hier insbesondere unter Berücksichtigung des Konstrukts der Bedarfgemeinschaft im SGB II.

Dr. Stefan Roller (Präsidium des Deutschen Richterbundes) erörterte Überlegungen zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Studie zur Arbeit der Sozialgerichte im Vergleich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gerd Wenzel (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Kommentator Fichtner/Wenzel) erläuterte umfassend die Entgeltfindung im Rahmen von Vereinbarungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit den Sozialhilfeträgern nach §§ 75 ff. SGB XII. Erneut wurde betont, dass die Eingliederungshilfe mit ca. 12 Mrd. Euro p.A. die kostenaufwändigste Hilfeart des SGB XII sei und daher der Vereinbarungsgestaltung besondere Bedeutung zukomme. Aus dem Selbstkostenprinzip der Vergangenheit resultierten heute vorgefundene Unterschiede in den Kosten der Einrichtungen, auch wenn das SGB XII tendenziell wohl eine Preisbildung durch den Markt unterstellen würde. Ein marktwirtschaftlicher Vergleich biete sich bei den Einrichtungen allerdings nicht wirklich an, da die Bewohner als Vertragspartner in der Regel nicht an den Kosten beteiligt seien, die Leistunsgträger hingegen wiederum keine Vertragspartner im Einzelfall sind.

Frau Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Schwerpunkt Erb- und Sozialrcht) zeigte Verbindungen des Erbrechts und des Sozialrchts auf. Aus der Perspektive eines Erbrechtlers konstatierte sie Befremden gegenüber der sozialrechtlichen Sichtweise des Erbes als Einkommen, besonders wenn es sich Immobilien handele. Erörtert wurden auch die Erbenhaftung nach § 102 SGB XII sowie Fragen der Ausweitung des so genannten „Behindertentestaments“ in die Richtung eines „Bedürftigentestaments“. Insbesondere der Begriff der Sittenwidrigkeit bei Testamenten, mit denen Vermögen vor dem Einsatz in der Sozialhilfe geschützt werden soll, wurde aus zivilrechtlicher Sicht äußerst kritisch hinterfragt.

Nicola Behrend (Ri’in BSG) ging auf Sozialhilfe in stationären Einrichtungen anhand des § 35 SGB XII ein. Einige thesenhafte Anmerkungen würden bei Umsetzung in die sozialgerichtliche Spruchpraxis die derzeitige Praxis der verwaltungen erheblich verändern. So wurde bspw. angedeutet, den Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII mit der Höhe der Grundpauschale der Einrichtung für Unterkunft und Verpflegung im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB XII gleichzusetzen. Ferner wurde diskutiert, ob § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als reine Berechnungsvorschrift zu sehen sei, mit der Folge, dass die so beschriebenen Leistungen vollständig der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen seien, sowie das Verhältnis zum Vorrang der Grundsicherung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Weiterer Punkt waren die unterschiedlichen landesspezifischen Festsetzungen des Kinderbarbetrages nach § 35 abs. 2 Satz 3 SGB XII und ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht.

Das abschließende offene Forum wurde von Herrn Wolfgang Eicher (vors. RiBSG) eröffnet. Mit Vehemenz wandte er sich gegen die verwaltungsrechtlich seinerzeit etablierten „so genannten“ Strukturprinzipien der Sozialhilfe. Strukturprinzipien seinen keine Supranormen und daher unbeachtlich bzw. nicht-existent, wenn ihnen kein normativer Befund zu Grunde liege.  Gäbe es allerdings einen solchen, stelle sich nachfolgend die Frage, wofür man Strukturprinzipien brauche, wenn die Rechtsnormen bereits eindeutig seien. Explizit wies er bspw. den „Selbsthilfegrundsatz“ zurück, soweit er sich allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII stütze. Es sei noch unbeantwortet, ob nicht § 2 SGB XII lediglich ein Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt sei. Ebenso betonte er die Unbeachtlichkeit des „Kenntnisgrundsatzes“ jedenfalls dann, wenn ein Antrag bei irgendeinem, wenn auch unzuständigen, Leistungsträger gestellt worden sei. Eicher betonte, die Hauptaufgabe des BSG werde in den nächsten Jahren darin bestehen, die Regelungen des SGB II und XII miteinander zu harmonisieren.

Pablo Coseriu (RiBSG) erläuterte noch die aktuelle Rechtsprechung des BSG zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes. Vor dem Hintergrund, dass das Kindergeld ein steuerechtliches Instrument sei, das an Unterhaltsleistungen gebunden ist,  und in der Grundsicherung zudem nach § 43 SGB XII Unterhaltsfragen weitest gehend außer Betracht zu bleiben haben, sei Kindergeld für volljährige behinderte Kinder in aller Regel den eltern als Einkommen zuzuschreiben. Einzige Ausnahme sei der Fall, in dem die Eltern das Kindergeld zeitnah (binnen eines Monats) tatsächlich an das Kind weitergeben.

Alles in Allem würde ich den Tag als gelungen betrachten und jedem fachlich vertieft Interessiertem die Teilnahme und Nutzung dieses kooperativen Angebotes empfehlen. Der „eigentliche“ Sozialgerichtstag wird am 04. und 05. Dezember 2008 in Potsdam stattfinden.

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