Warmwasseranteil im Regelsatz - Urteil des BSG vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)
Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 2. Juni 2008
Das Warten hat ein Ende: Seit Freitag ist nun endlich das bereits bekannte Urteil des BSG im Wortlaut veröffentlicht. Im Netz ist es u.a. hier zu finden:
Das Urteil wird die Praxis verändern, aber nicht revolutionieren. Seit Jahrzehnten hatte man sich nun daran gewöhnt, die Heizkosten um 18% Haushaltsenergieanteil zu bereinigen, wenn die Warmwasserkosten nicht gesondert gemessen werden konnten. Mit dem Revisionsurteil gegen die voraus gegangene Entscheidung des LSG Sachsen hat das BSG nun diese Berechnungsmethode für falsch erkannt. Das erkannte Problem liegt nach Befinden des BSG nicht in der Berechnungsmethodik, sondern darin, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsenergie in vielen Fällen nicht die Höhe des Kürzungsbetrages erreicht.
Im Einzelnen dazu im Urteil:
- Die Festlegung des Regelsatzes ist ein normativ/wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keinem naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsanspruch unterliegt.
Damit widerspricht das BSG unmittelbar dem LSG Sachsen, das auf 14 Seiten mühsam versucht hatte zu errechnen, welcher Anteil an Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sein könnte. Die Rechnerei hätten sich die Richter sparen können und sie wurde zum Glück auch den Praktikern für die Zukunft erspart.
- Pauschale Kürzung weder nach Heizkostenverordnung (18%) noch nach Wohngeldverordnung (0,15 € je qm) zulässig
Eine pauschale Kürzung sei deshalb nicht zulässig, weil beachtet werden muss, dass nicht mehr als der Regelsatzanteil gekürzt wird. Das klingt einleuchtend und wird auch in anderen Aspekten der Berechnungen bereits so vollzogen.
- Das Urteil listet Tabellenwerte durch Kürzung von 30% der relevanten RS-Position nach EVS auf.
Da ein Zeitraum aus der Vergangenheit entschieden wurde, beinhaltet die Tabelle natürlich nur die Anteile der Regelsätze von 345 € und 347 € . Ab 1.7.08 beträgt der Regelsatz allerdings 351 €. Dankenswerterweise hat das BSG gleich die Berechnungsmethode für die angepassten Regelsätze mitgeliefert, sodass kein erneuter Streit notwendig sein wird. Es soll der Prozentsatz einer Regelsatzerhöhung auf die errechneten Anteile angewandt werden. Damit ergeben sich ab 1.7.08 folgende Kürzungsbeträge: 6,33 € (100% Regelsatz), 5,69 € (90% Regelsatz), 5,07 € (80% Regelsatz), 3,80 € (60% Regelsatz) - (Daten am 05.06. geändert, weil ich mich bei den ersten Zahlen bei der Prozentrechnung um eine Kommastelle vertan hatte, tut mir Leid!)
- Sind die Kosten konkret messbar, sind auch die konkreten Kosten abzuziehen, da es dem LB obliegt, mit seinem Budget zu haushalten.
Auch das ist klar und muss so sein: Wenn der Leistungsberechtigte seine Haushaltsenergiekosten gesondert messen und beeinflussen kann, muss er mit seinem dafür vorgesehenen Budget haushalten. Es werden ihm dann die tatsächlichen, gemessenen Kosten aus dem Regelsatz abgezogen.
Ob die neuen Regeln nun für den Einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab. Zwei Beispielrechnungen:
1-Personen-Haushalt mit 50 qm, ungefähre Heizkosten ca. 60 € mtl. (1,20 € je qm), bisheriger Kürzungsbetrag: 10,80 €, neuer Kürzungsbetrag: 6,33 €
4-Personen-Haushalt mit 90 qm, ungefähre Heizkosten ca. 108 € mtl., bisheriger Kürzungsbetrag: 19,44 €, neuer Kürzungsbetrag: 22,80 € (bei 2 Kindern über 14 Jahren) - die Familie darf sich beim Kläger bedanken!
Eine große Frage bleibt: Ab wann wird umgestellt und was wird mit der Vergangenheit gemacht? Naturgemäß äußert sich das BSG nicht zu dieser Frage. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Recht der Sozialen Hilfen wird aber wohl kaum ein Weg daran vorbei führen, mindestens auf Antrag die Regelung ab dem 1.1.2005 rückwirkend anzuwenden.
Das Urteil hat noch ein sehr bemerkenswertes obiter dictum (zum Begriff siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum):
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen.
In Anbetracht des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 (L 9 AS 839/07 ER - mehr dazu in den nächsten Tagen hier in einem gesonderten Beitrag), das feststellt, dass die neue Alg-II-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, ist die obige Aussage des BSG schon erstaunlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der § 27 SGB II den Verordnungsgeber ermächtigen soll, die Kosten der Warmwasserbereitung zu definieren. Von § 27 SGB II umfasst wird nur der Angemessenheitsbegriff hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Heizung und Möglichkeiten, diese zu pauschalieren. Von Haushaltsenergie, die ja gerade keine Heizkosten sind, steht da nichts - nun ja….
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