Welfare and Economics

Aktuelles und Wissenswertes zur deutschen Sozialhilfe, manchmal verbunden mit ökonomischen und philosophischen Gedanken

Archiv für die Kategorie ‘Politik’

Bericht vom 2. Deutschen Sozialgerichtstag

Verfasst von welfareandeconomics am Freitag, 5. Dezember 2008

Am 4. und 5. Dezember fand in Potsdam der 2. Deutschen Sozialgerichtstag statt. Hier ein Bericht über die Aspekte des Kongresses, die die Sozialhilfe betreffen: 

 

Nach der – etwas langatmigen, aber wohl obligaten – Eröffnung durch diverse Grußworte, u.a. von Frau Paulat, Vorsitzende des Sozialgerichtstages e.V., Herrn Staatssekretär im BMAS Schele, Herrn Masuch, Präsident des BSG und dem Festvortrag von Frau Ross-Luttmann , Sozialministerin von Niedersachsen, teilte sich das Auditorium zur Weiterarbeit in den Kommisionen auf.

 

In der SGB II / XII-Kommission referierten zunächst Frau Knickrehm und Herr Voelzke, beide Richter am BSG, zu Fragen der Kosten der Unterkunft in Verbindung mit § 22 SGB II. Kernpunkte waren

1.)  der Begriff der angemessenen Kosten der Unterkunft, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung dem Adjektiv der Angemessenheit gewidmet war,

2.)  die Ermittlung der angemessenen Kosten der Heizung und der übrigen „kalten“ Nebenkosten,

3.)  Fragen der Warmwasserbereitung und weiterer Energiekosten im Regelsatz sowie

4.)  das „Kostensenkungsmanagement“ – also die Senkung von unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß.

 

Zu jedem der Punkte wurde der Stand der Rechtsprechung durch das BSG dargestellt und aus Sicht der BSG-Richter offene Fragen angesprochen. Aus der Vielzahl der dabei gefallenen Anmerkungen möchte ich nur drei hervorheben, die aus Sicht der Praktiker höchst diskussionswürdig sind:

-       Das BSG-Urteil vom 18.06.2008 zu den Tilgungsleistungen bei Eigentumswohnungen (Az. B 14/11b AS 67/06 R) wird offenbar für nahezu allgemein gültig angesehen. So jedenfalls konnte man die diesbezüglichen Äußerungen von Prof. Voelzke verstehen, wenn auch Frau Knickrehm anschließend noch hervorzuheben meinte, sie könne dazu noch etwas sagen, unterlasse dies jedoch aus Zeitgründen. Wer als Praktiker dieses Urteil kennt, wird zu Recht mit Schaudern darin gelesen haben, dass die Übernahme von Tilgungsraten (die ja dem Vermögensaufbau dienen) zum Bedarfsumfang im SGB II gehören sollen. Bislang wird dieses Urteil als Einzelfallentscheidung gewertet und nicht flächendeckend angewandt, bis das BSG seine Meinung diesbezüglich durch weitere Rechtsprechung festigt. Es stellt jedenfalls einen enormen Bruch mit einem wesentlichen Aspekt bisheriger Existenzsicherungsleistungen dar, nämlich einer Notlage abzuhelfen und nicht Vermögen anzusparen.

-       Es ist aus Sicht des BSG prüfenswert, ob unangemessene Kosten der Heizung auch zur Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger berechtigen. Normativ findet man jedenfalls einen Unterschied in den ersten drei Sätzen des § 22 Absatz 1 SGB II. Während in den ersten beiden Sätzen jeweils gleichzeitig von Kosten der Unterkunft und Heizung gesprochen wird, fehlen die Heizkosten im dritten Satz. Fraglich ist, was die dahinter stehende Intention des Gesetzgebers gewesen sein soll. Während die Richter des BSG für einen analoge Anwendung der Vorschrift auch auf die Kosten der Heizung plädierten (dies auch unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, die jeweils mit dem Begriff der „Kosten der Unterkunft“ alle diesbezüglichen Kosten meint), sprach sich der Vertreter des BMAS für eine differenzierte Auslegung aus, mithin der Nichtanwendbarkeit.

-       Das BSG sieht es offenbar immer noch als klärungsbedürftig an, wie der Warmwasseranteil im Regelsatz zu ermitteln ist. Zu dem betreffenden Urteil des BSG habe ich hier ja weiter unten bereits ausführlich Stellung genommen. Nun sei es aber immer noch zu fragen, ob dem BMAS – und damit wohl allen Praktikern derzeit – darin zu folgen ist, dass der Anteil jeweils aufgrund einer veränderten EVS (zuletzt jetzt 2003) neu zu ermitteln ist, oder ob nicht gerade die für die ursprüngliche Bildung des Regelsatzes (seinerzeit die von 1998 ) maßgeblichen Beträge entsprechend der Vorschrift des § 20 Absatz 4 SGB II fortzuschreiben sei. Dies hatte das BSG in seinem Urteil getan, das BMAS hatte darin einen Fehler erkannt und den anderen Weg verfügt, was im Ergebnis für die Leistungsbezieher ungünstiger ist. (Kleiner Seitenhieb: Man sieht daran, dass meine hier ursprünglich errechneten Bereinigungsbeträge – siehe unten – sehr wohl ihre Berechtigung hatten und möglicherweise sich sogar als „richtig“ herausstellen werden – ich will mich aber nicht mit fremden Federn schmücken, denn meinen Ausführungen fehlte ja eine derartige Begründung…)

 

Was nun die Diskussion am Nachmittag in der Kommission wirklich in Schwung brachte, waren vier Vorschläge von Knickrehm/Voelzke, die dem Plenum zur Abstimmung bzw. Diskussion gestellt werden sollten und in denen Forderungen nach gesetzgeberischer Weiterentwicklung formuliert wurden. Vorab, keiner der Vorschläge wurde angenommen, nur einer wurde tatsächlich abgestimmt.

 

  1. Aufforderung des Verordnungsgebers, von der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II Gebrauch zu machen und eine Verordnung zu erlassen, die die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft regelt.
  2. Ausweitung der Produkttheorie auf eine „Bruttowarmmiete“, will sagen: es sollten nur die Gesamtkosten der Wohnung der Angemessenheitsprüfung unterzogen werden, nicht aber die drei Einzelbestandteile (Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten) getrennt voneinander.
  3. Die Gewährung eines Zuschusses (durch Ausweitung des § 23 Absatz 3 SGB II) für die Anschaffung ernergieeffizienter Elektrogroßgeräte; konkret beispielsweise einen Kühlschrank der Klasse A++ – genannt wurde der Vorschlag: „flankierende energiepolitische Maßnahmen“
  4. Die Einführung eines finanziellen Anreizes dafür, dass Leistungsberechtigte eigeninitiativ sich bemühen, die (ob nur die unangemessenen oder auch die angemessenen blieb leider offen) Kosten der Unterkunft zu senken.

 

Gerade die letzten beiden Punkte fordern zur Gegenrede geradezu heraus.

 

zu 3.)

Hier werden ernergiepolitische Ziele mit Mitteln des Fürsorgerechts verfolgt. Man muss sich in diesem Fall fragen lassen, welche Anknüpfungspunkte es geben soll, gerade die Energiepolitik als Spielfeld der Sozialgesetzgebung zu machen, hingegen alle anderen Politikbereiche auszunehmen. Was spricht dagegen, auch zum Einkauf von Bio- oder Öko-Lebensmitteln Anreize zu setzen. Was spricht dann noch gegen eine Förderung der Anschaffung von Kraftfahrzeugen mit Hybridantrieb, die in der Regel nicht mit dem derzeit genannten Betrag von 7.500 € zu erwerben sind. Dann müsste es aber auch gefordert werden, nicht mehr auf billige Kleidung aus Fernost angewiesen zu sein, deren Herstellungsbedingungen nicht immer klar den europäischen Arbeitsvorschriften entsprechen dürften. Man sieht: Die Liste wird endlos und damit wird klar, dass derartige Fragen im Sozialhilferecht nichts zu suchen haben.

 

zu 4.)

Das System de SGB II und auch des SGB I (und andere Sozialgesetze, vielleicht sogar die Gesetzgebung insgesamt) geht von der Grundannahme aus, dass man sich gesetzeskonform verhält. Verstößt man dagegen, wird dieses Verhalten sanktioniert, es wird aber gerade nicht gesetzeskonformes Verhalten belohnt. Wieder muss man sich die Frage gefallen lassen, warum gerade an dieser hier genannten Stelle, eine Belohnung dafür gegeben werden soll, den Maßstäben des Gesetzes zu entsprechen. Dann kann man auch eine Belohnung für die rechtzeitige Vorlage von Kontoauszügen oder anderen Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I einführen, müsste im Gegenzug aber auch die Sanktion des § 66 SGB I beseitigen. Man stelle sich die Übertragung dieses Gedankens auf das Steuerrecht oder gar das Strafrecht vor …. Die Sanktion beim Wohnen in einer unangemessenen Unterkunft erfolgt nicht nach § 31 SGB II, sondern liegt darin, dass die Kostendifferenz vom Leistungsberechtigten getragen werden muss, was nur konsequent ist. Einen überlegenswerten Vorschlag gab es dann aber doch in diesem Kontext: Jemand aus dem Plenum schlug vor, den Anreiz nur dann zu gewähren, wenn Kosten, die bereits angemessen sind, noch weiter gesenkt werden. Dem wäre beizupflichten, denn in diesen Fällen würde ein Leistungsberechtigter etwas tun, wozu er nicht verpflichtet ist und beide Seiten davon profitieren.

 

Am zweiten Tag wurden die Ergebnisse der einzelnen Kommissionen dem großen Auditorium vorgestellt und es folgte noch eine sehr interessante und gut besetzte Podiumsdiskussion zum Thema „Armutsrisiko für Jugend und Alter“. Aus diesen beiden Tagesordnungspunkten des zweiten Tages auch nur wenige Stichworte:

-       Die Kommission zur Pflegeversicherung hatte sich intensiv mit einer Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs befasst. Avisiert wird eine neue Klassifizierung, bei der auch kognitive Einschränkungen gewertet werden. Es sollen 6 Kriterien eingeführt, die jeweils mit unterschiedlichen Gewichten belegt werden. Diese sechs Kriterien sollen die bisherige Definition anhand von Minutenwerten ersetzen. Nach Bewertung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit erfolgt die Einstufung in einer von vier Pflegestufen, die auch mit neuen Begriffen belegt werden sollen.

-       Interessant war ferner zu hören, dass nach Wahrnehmung der Kommissionsmitglieder die Kommunen sich zunehmend ihrer Verantwortung bei der „pflegerischen Daseinsvorsorge“ im Kontext der Diskussion um die Errichtung von Pflegestützpunkten entziehen. Meiner persönliche Wahrnehmung entspricht dies bislang eben gerade nicht, mir mag aber da der Überblick fehlen.

 

-       Außerordentlich aufschlussreich war dann noch in der Podiumsdiskussion die Feststellung, dass die Stimmen lauter werden, die ein Zurück in der Sozialhilfe zum ‚alten’ System der einzelfallbezogenen Leistungen forderten. Es sei immer häufiger festzustellen, dass sich Leistungsbezieher bei einmaligen Bedarfen an die Jobcenter wenden und ein Verweis auf den Ansparbetrag nutzlos ist, weil dieser verkonsumiert wurde. Damit erscheint das System der Eigenverantwortung in Verbindung mit der Pauschalierung der Leistungen gescheitert. Nicht nur vom Podium sondern auch aus dem Plenum der anwesenden Richterinnen und Richter gingen zahlreiche Stimmen in diese Richtung.

Ich selbst möchte dazu – zunächst einmal an dieser Stelle hier – einen Vorschlag einbringen, der sich aus Zeitgründen leider in der Veranstaltung nicht mehr formulieren ließ:

Was wäre von der legislativen Installation eines einmaligen Wahlrechts bei Antragstellung zu halten, bei der der Antragsteller zwischen einer leicht aufgestockten Pauschalleistung, bei der dann während des Leistungsbezugs einmalige Leistungen ausgeschlossen sind, oder alternativ einer abgesenkten Regelleistung mit dem Anspruch auf ergänzenden Leistungen auf Antrag mit Bedürftigkeits- und Verwendungsnachweis wählen kann? Die Lösung würde allen Anspruchsgruppen gerecht werden, denn die verantwortlich Handelnden, die dazu auch kognitiv und selbstdisziplinarisch in der Lage sind, könnten selbst über ihr Budget verfügen und damit disponieren, die anderen könnten mit Unterstützung Ihrer Persönlichen Ansprechpartner die einzelbedarfsbezogenen Leistungen wählen, verbunden dann natürlich mit allen Offenlegungs- und Nachweispflichten.

 

Über eine Diskussion dieses Vorschlags hier würde ich mich sehr freuen. 

Veröffentlicht in Hartz-IV, Politik, sozialhilfe | Kommentar schreiben »

Sendung im Deutschlandfunk zur Regelsatzhöhe bei Hartz-IV

Verfasst von welfareandeconomics am Samstag, 1. November 2008

Am 19.11.2008 wird im Deutschlandfunk eine Livesendung zur Frage gesendet: „Kann man von Hartz-IV leben?“ Ich bin eingeladen worden, an der Diskussion teilzunehmen. Daneben werden Prof. Thießen von der TU Chemnitz teilnehmen, der vor einiger Zeit die umstrittene Studie zur Bedarfsdeckung des Regelsatzes veröffentlicht hat, sowie Frau Prof. Steins, deren Studie zum Zufriedenheits- bzw. Mangelempfinden einkommensschwacher Personen in der Studie von Prof. Thießen zitiert wird. 

Auch Hartz-IV-Betroffene werden an der Sendung teilnehmen. Die Sendung wird morgens von 10:10 Uhr bis 11:30 Uhr live aus den Räumen des Sozialberatungsdienstes in Herford übertragen.

Veröffentlicht in Hartz-IV, Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , , | Kommentar schreiben »

Warmwasseranteil im Regelsatz – Urteil des BSG vom 28.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)

Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 2. Juni 2008

Das Warten hat ein Ende: Seit Freitag ist nun endlich das bereits bekannte Urteil des BSG im Wortlaut veröffentlicht. Im Netz ist es u.a. hier zu finden:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008&nr=10401&pos=5&anz=23

Das Urteil wird die Praxis verändern, aber nicht revolutionieren. Seit Jahrzehnten hatte man sich nun daran gewöhnt, die Heizkosten um 18% Haushaltsenergieanteil zu bereinigen, wenn die Warmwasserkosten nicht gesondert gemessen werden konnten. Mit dem Revisionsurteil gegen die voraus gegangene Entscheidung des LSG Sachsen hat das BSG nun diese Berechnungsmethode für falsch erkannt. Das erkannte Problem liegt nach Befinden des BSG nicht in der Berechnungsmethodik, sondern darin, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsenergie in vielen Fällen nicht die Höhe des Kürzungsbetrages erreicht.

Im Einzelnen dazu im Urteil:

  • Die Festlegung des Regelsatzes ist ein normativ/wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keinem naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsanspruch unterliegt.

Damit widerspricht das BSG unmittelbar dem LSG Sachsen, das auf 14 Seiten mühsam versucht hatte zu errechnen, welcher Anteil an Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten sein könnte. Die Rechnerei hätten sich die Richter sparen können und sie wurde zum Glück auch den Praktikern für die Zukunft erspart. 

  • Pauschale Kürzung weder nach Heizkostenverordnung (18%) noch nach Wohngeldverordnung (0,15 € je qm) zulässig

Eine pauschale Kürzung sei deshalb nicht zulässig, weil beachtet werden muss, dass nicht mehr als der Regelsatzanteil gekürzt wird. Das klingt einleuchtend und wird auch in anderen Aspekten der Berechnungen bereits so vollzogen.

  • Das Urteil listet Tabellenwerte durch Kürzung von 30% der relevanten RS-Position nach EVS auf. 

Da ein Zeitraum aus der Vergangenheit entschieden wurde, beinhaltet die Tabelle natürlich nur die Anteile der Regelsätze von 345 € und 347 € . Ab 1.7.08 beträgt der Regelsatz allerdings 351 €. Dankenswerterweise hat das BSG gleich die Berechnungsmethode für die angepassten Regelsätze mitgeliefert, sodass kein erneuter Streit notwendig sein wird. Es soll der Prozentsatz einer Regelsatzerhöhung auf die errechneten Anteile angewandt werden. Damit ergeben sich ab 1.7.08 folgende Kürzungsbeträge: 6,33 € (100% Regelsatz), 5,69 € (90% Regelsatz), 5,07 € (80% Regelsatz), 3,80 € (60% Regelsatz) - (Daten am 05.06. geändert, weil ich mich bei den ersten Zahlen bei der Prozentrechnung um eine Kommastelle vertan hatte, tut mir Leid!)

  • Sind die Kosten konkret messbar, sind auch die konkreten Kosten abzuziehen, da es dem LB obliegt, mit seinem Budget zu haushalten.

Auch das ist klar und muss so sein: Wenn der Leistungsberechtigte seine Haushaltsenergiekosten gesondert messen und beeinflussen kann, muss er mit seinem dafür vorgesehenen Budget haushalten. Es werden ihm dann die tatsächlichen, gemessenen Kosten aus dem Regelsatz abgezogen. 

Ob die neuen Regeln nun für den Einzelnen Leistungsbezieher günstiger sind, hängt von den Kostellationen im Einzelfall ab. Zwei Beispielrechnungen: 

1-Personen-Haushalt mit 50 qm, ungefähre Heizkosten ca. 60 € mtl. (1,20 € je qm), bisheriger Kürzungsbetrag: 10,80 €, neuer Kürzungsbetrag: 6,33 €

4-Personen-Haushalt mit 90 qm, ungefähre Heizkosten ca. 108 € mtl., bisheriger Kürzungsbetrag: 19,44 €, neuer Kürzungsbetrag: 22,80 € (bei 2 Kindern über 14 Jahren) – die Familie darf sich beim Kläger bedanken!

Eine große Frage bleibt: Ab wann wird umgestellt und was wird mit der Vergangenheit gemacht? Naturgemäß äußert sich das BSG nicht zu dieser Frage. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Recht der Sozialen Hilfen wird aber wohl kaum ein Weg daran vorbei führen, mindestens auf Antrag die Regelung ab dem 1.1.2005 rückwirkend anzuwenden. 

Das Urteil hat noch ein sehr bemerkenswertes obiter dictum (zum Begriff siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum):

Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. 

In Anbetracht des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 (L 9 AS 839/07 ER – mehr dazu in den nächsten Tagen hier in einem gesonderten Beitrag), das feststellt, dass die neue Alg-II-VO nicht von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt ist, ist die obige Aussage des BSG schon erstaunlich. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der § 27 SGB II den Verordnungsgeber ermächtigen soll, die Kosten der Warmwasserbereitung zu definieren. Von § 27 SGB II umfasst wird nur der Angemessenheitsbegriff hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und der Heizung und Möglichkeiten, diese zu pauschalieren. Von Haushaltsenergie, die ja gerade keine Heizkosten sind, steht da nichts – nun ja….

Veröffentlicht in Hartz-IV, Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , | 7 Kommentare »

zur Klarstellung: Intention des Ernährungs-Selbstversuchs

Verfasst von welfareandeconomics am Mittwoch, 27. Februar 2008

 Ich möchte zu meinem am Montag angekündigten Selbstversuch, im April mit dem Ernährungsanteil im Hatz-IV-Regelsatz auszukommen, noch einmal meine Intention hier verdeutlichen und auf einige Argumente eingehen, die in der Zwischenzeit in diversen Foren der Sachbearbeiter(innen) und Leistungsberechtigten diskutiert worden sind.

Meine vorrangige Motivation ist es nicht nachzuweisen, dass man von dem Regelsatz leben kann. Das beweisen Millionen Hartzler jeden Monat aufs Neue.

Ich möchte nachvollziehen können, wie es sich mit dem Geld lebt. Wie stark muss man sich einschränken? Wie fühlt man sich, wenn am Ende der Woche / des Monats das Geld knapp wird? Kann man mit guter Planung ein vernünftiges Leben hinkriegen? Wie ist das Gefühl, wenn man Freunden sagen muss, dass man nicht mit Essen geht, weil kein Geld da ist? Macht es einen Unterschied, ob ich nur drei Kekse zum Kaffee esse (siehe Vorschlag Sarrazin) weil ich nicht will und sonst zu fett werde oder weil ich kein Geld mehr für den vierten Keks habe? Wie finde ich das, wenn ich den ganzen Monat nur Leitungswasser trinken soll, weil ich mir was „richtiges“ zum Trinken nicht leisten kann?

Wegen dieser Überlegungen spielt es auch keine Rolle, ob ich mich als Vegetarier fleischlos ernähre oder Fleisch kaufen muss/will. Es wurde auch vorgeschlagen, ich solle das mindestens ein Jahr lang durchziehen – ok ich gebe zu, da passe ich, auch wenn das sicher noch lehrreicher wäre.

Man mag es mir also glauben oder nicht: Ich mein’s Ernst und nicht zynisch. Ich bin gespannt auf den Monat.

Noch eine Einladung an die Kolleg(inn)en: Ich habe im Sachbearbeiter(innen)forum die Kolleg(inn)en eingeladen, sich anzuschließen. Mache ich die Aktion allein, bleibt es meine spinnerte Idee (was auch nicht so schlimm wäre). Gäbe es eine stattliche Anzahl von Kolleg(inn)en, die einfach mal sich in einem kleinen Bereich im Leben der Kunden ausprobieren wollen, wäre das sicher ein Signal, das die Kluft überbrücken kann statt zu vergrößern (was nicht heißen soll, dass es dafür keine anderen Mittel und Wege gibt).

Veröffentlicht in Hartz-IV, Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , | 4 Kommentare »

Leben mit Hartz-IV – zwei Selbstversuche

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 24. Februar 2008

Ich bin leider erst heute richtig aufmerksam geworden auf die Statements von Thilo Sarrazin zum ausreichenden Sozialhilferegelsatz. Lassen wir mal die Frage dahin gestellt, ob die Aktion mit dem Speiseplan „geschmacklos“ in die eine oder andere Richtung ist.

In meinem Unterricht resp. den Vorlesungen ist es mit immer wichtig, auch zu versuchen, die andere Seite des Schreibtisches mit einzubeziehen. Irgendwie sollte ein Sozialhilfesachbearbeiter schon ein gewisses Gefühl dafür haben, wie sich die Menschen fühlen, wenn sie Transferleistungen erhalten und davon leben müssen. In der nächsten Woche gibt es deswegen für einen Teil meiner Auszubildenden eine Projekttag. Sie werden in verschiedenen sozialen Einrichtungen tätig sein und dort ausdrücklich einen Perspektivwechsel einnehmen, d.h. sie werden beispielsweise als 1-Euro-Jobber ganz konkret arbeiten. Damit ich nicht unglaubwürdig wirke, werde ich mitmachen.

Nächste Woche also einen Tag Urlaub von der Arbeit und dann den Tag lang Gummistiefel an und mit den Kunden zusammen irgendwelche Gräben ausschachten. Ich werde Ende der Woche ausführlich darüber berichten. 

Heute habe ich nun die Berliner Diskussion um die Ernährung vertieft aufgenommen und bevor ich’s mir anders überlege, veröffentliche ich hier meinen Entschluss: Ich werde einen Monat lang versuchen, mit dem Regelsatzanteil für Ernährung hinzukommen.

Sarrazin errechnet 4,25 € pro Tag. Ich komme beim Nachvollziehen auf etwas andere Beträge, aber sei’s drum: ich nehme die 4,25 €. Meine Frau hat dazu keine Lust und macht nicht mit, da muss ich also den Monat über mich autark versorgen. Ich nehme den 1. bis 30. April 2008 und werde täglich hier in meinem blog über die Erfahrungen berichten und meine Einkäufe dokumentieren. Meine Studenten und Auszubildenden sind eingeladen mitzumachen und sich dem Projekt anzuschließen. 

Noch ein paar Rahmendaten: Ich bin Vegetarier und das wird sich auch in diesem Monat nicht ändern. Normalerweise kaufe ich (fast) nur Lebensmittel ohne chemische Zusätze (Geschmacksverstärker, irgendwelche E..’s, Gewürzmischungen usw.) und kaufe Backwaren ausschließlich beim Bio-Vollkornbäcker. Wir gehen relativ häufig essen, wobei dies meistens recht günstig beim Türken. Was von alldem mit Hartz-IV übrig bleibt, muss abgewartet werden. Aber gut, es ist gesagt und so soll’s sein. 

Ich werde den Monat bis dahin nutzen, meine Vorräte aufzubrauchen. Passenderweise haben wir einen Penny-Markt direkt im Haus, mal sehen, was die im Angebot haben. 

Hier noch ein paar Links zu Sarrazins Aussagen

 http://www.welt.de/berlin/article1649762/SPD-Politiker_entwickelt_Hartz-IV-Speiseplan_.html 

und der offiziellen Regelsatzermittlungs- und -berechnungsmethode 

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/regelsatz_01.pdf

Veröffentlicht in Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , | 15 Kommentare »

Herkunft der Mittel für die Sozialhilfe

Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 27. Januar 2008

Ich möchte hier gerne eine Diskussion wiedergeben, die ich letzte Woche mit einem Dozentenkollegen an der Fachhochschule geführt habe und die meines Erachtens symptomatisch für die öffentliche Auseinandersetzung mit den finanziellen Sozialen Hilfen in Deutschland ist:  

Vor einigen Wochen hat die ARGE in Bielefeld einem Hartz-IV-Bezieher einen Lottogewinn von 500 € von den monatlichen Leistungen als Einkommen abgezogen (inhaltlich habe ich diese Aussage nicht geprüft, ich gehe mal davon aus, dass das tatsächlich so war). Daraufhin sei ein heftiger Streit in den Regionalblättchen um dieses Vorgehen entstanden. Das könne nicht sein… Haben Sozialhilfebezieher kein Recht auf Glück… Wo bleiben die Kosten für die Lottoscheine… usw.

Zunächst einmal zur rechtlichen Lage: Nach herrschender Rechtsprechung ist Einkommen alles, was man wertmäßig in einem Monat hinzu gewinnt. Damit ist  ein Lottogewinn eindeutig Einkommen im Sinne des SGB II. Einkommen wird vom Bedarf abgezogen, was dann noch übrig bleibt erhält man als Leistung (oder es besteht halt kein Anspruch, weil das Einkommen im jeweiligen Monat ausreicht).

Also: Auch Lottogewinne sind Einkommen, dass grundsätzlich anzurechnen ist. Ausnahmevorschriften dafür gibt es nicht. Die Alg II-VO lässt einmalige Einnahmen bis 50 € jährlich anrechenfrei – 500 € sind mehr. Hier könnte man die Rechtsfrage stellen, ob die genannten 50 € ein „echter“ Freibetrag sind (also nur 450 € anzurechnen sind) oder die Vorschrift nur Beträge unter 50 € überhaupt tangiert (wofür ich plädieren würde). §§ 11 und 30 SGB II regeln dann noch Freibeträge. Nennenswerte Freibeträge vom Einkommen ergeben sich nur, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Davon wird man  beim Lottospielen regelmäßig wohl nicht ausgehen können. Gedanke dahinter ist ja auch die Anreizfunktion: Menschen sollen zur Arbeit, nicht zum Lottospielen motiviert werden.

Bliebe nur noch § 11 Absatz 2 Nr. 5 SGB II, wonach die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben abzuziehen sind. Das dürfte aber wohl nur die 5 € für den siegreichen Lottoschein, nicht aber die vergeblichen Scheinkäufe der letzten 20 Jahre betreffen.

Im Ergebnis somit: Die 500 € Gewinn sind im Monat, in dem das Geld zufließt,  leistungsmindernd abzuziehen. so jetzt die Auszüge aus der Diskussion:

G: Das ist nicht gerecht.

R: Doch, Sozialhilfe dient nur der Existenzsicherung.

G: Aber er will doch nicht mehr haben. Er soll ja nur die Leistungen weiter bekommen, die er vorher auch bekam.

R: Aber warum sollte er, er braucht diese doch nicht zum Leben. Er hat doch schon 500 €.

G: Er nimmt aber doch keinem was weg.

R: Doch, dem Steuerzahler.

Und da liegt eben der Kern des Diskussionsproblems. Man sieht nur den Leistungsbezieher (dessen Standpunkt sicher nachvollziehbar und verstehbar ist). Man sieht aber nicht, woher das Geld kommt. Jeden Euro, den wir jemanden an Sozialhilfe zahlen, nehmen wir einem anderen weg. Der Staat hat kein Geld, keinen müden Cent! Nur Individuen besitzen Geld und dieses Geld kann man nur verteilen, nachdem man es dem Besitzer weg genommen hat. Klar, der Staat könnte auch Geld drucken und es verteilen, aber über die dann entstehenden Probleme soll hier jetzt nicht geredet werden (weil auch kein vernünftiger Mensch sowas vorschlägt).

So, und schon wieder sind wir beim „Anonymitäts-Automatismus“. Frag ich meinen Nachbarn, ob er mir 100 € gibt, weil ich echt nichts habe, dann tue ich das erstens nur dann, wenn es mir wirklich übel geht, und zweitens werde ich ihm im Regelfall einen Begründung liefern müssen. Frag ich den Staat, ob er mir Geld gibt (was er ja selbst nicht hat – siehe oben), meinen manche mit einem Mal, man habe ein Recht drauf, dies ohne Begründung zu tun und es mit den Bedingungen nicht ganz so genau zu nehmen . Das funktioniert nur deswegen, weil es nicht (ausschließlich) das Geld des Sachbearbeiters und auch nicht das des Antragstellers ist.

Wer sich über die Lotto-Anrechnung empört, möge doch die 500 € selbst dazu geben oder eine Sammlung für den Mann veranstalten. Mein Tipp ist, dass eine Sammlung in der Innenstadt mit der Erklärung „Ich sammle für Herrn X; er hat 500 € gewonnen und soll sie nicht für seinen Lebensunterhalt ausgeben müssen!“ – außer in der Zeit unmittelbar vor Weihnachten – nicht zum gewünschten Ergebnis führt.

Wenn dem aber so ist, mit welchem Recht soll dann die Sozialhilfe einspringen? 

Veröffentlicht in Hartz-IV, Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , , | 2 Kommentare »

Nokia oder Alg II – Subvention ist Subvention….

Verfasst von welfareandeconomics am Freitag, 18. Januar 2008

Milton Friedman schreibt über das Verhalten der amerikanischen Regierung und seiner finanzwirtschaftlichen Institutionen während der Großen Depression in 30er Jahren:

 “In einer Beziehung also blieb sich das System durchaus treu und verhielt sich konsistent. Es schiebt die Schuld an allen Problemen auf Einflüsse von außen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, und rechnet sich alle positiven Ereignisse als Verdienst an. Damit fördert es weiterhin den Mythos, dass die Privatwirtschaft instabil ist, währenddessen liefert sein Verhalten fortwährend einen Beweis dafür, dass der Hauptfaktor der ökonomischen Instabilität heutzutage der Staat ist.“ (Chancen die ich Meine, Free to Choose, S. 104)

Tja, könnte es sein, dass dieser Satz an Aktualität nicht verloren hat? Man gibt einer Firma 60 Millionen, und wundert sich anschließend, dass die das Geld tatsächlich nimmt… Soweit derzeit kolportiert wird, hat Nokia keinen Rechtsbruch begangen, sich mithin völlig rational und noch dazu völlig korrekt verhalten – wer hat also wem etwas vorzuwerfen? Ich kaufe ein Brötchen, gebe dafür 85 Cent (beim Öko-Bäcker…) und bekomme das Brötchen. Habe ich ein Recht mich zu beschweren, dass die Verkäuferin nicht noch eine Scheibe Käse drauf legt? Habe ich ein Recht mich zu beschweren, wenn morgen mein Nachbar bereit ist 1,50 € für das Brötchen auszugeben und ich es deshlab nicht mehr für 85 Cent bekomme?

Man kann sich der Logik der Marktwirtschaft nicht entziehen, wenn man sich selbst dran beteiligt: Man ‘kauft’ ein Unternehmen für 60 Millionen ohne sich abzusichern, da muss man sich nicht wundern, wenn’s morgen ein anderer ‘kauft’. Was lehrt das nun aber? Subventionen sind nicht wirklich ein ‘Kauf’, weil der Subventionsgeber keine Anteile dafür erhält. Sie haben also eher den Charakter eines Geschenks. Damit verzerren sie die Anreize für den Beschenkten. Er tut etwas, was er ohne das Geschenk wohl nicht machen würde (anderenfalls wäre es ja sinnlos, ihm etwas zu schenken). Deswegen mit dem Schenken aufzuhören, ist nur eine Handlungsalternative. Ich muss mir aber über diese Zusammenhänge im Klaren sein.

Sozialhilfe, einschließlich Alg II, ist auch eine Subvention. Folglich weist sie die eben beschriebenen Charakteristika auf: Sie verzerrt Anreize. Sie verzerrt den Anreiz für arbeitslose Menschen, Arbeit in weiter liegenden Gegenden aufzunehmen oder Arbeitsangebote zu akzeptieren, die einem nicht optimal gefallen. Das ist ok, weil es zum ‘System’, wie Friedman schrieb, gehört. Man darf sich dann nur nicht wundern, dass in strukturschwachen Gegenden die Arbeitslosenquote nicht sinkt, wenn arbeitslose Menschen dafür subventioniert werden. Man darf sich nicht wundern, wenn Mietwohnungen immer genau das kosten, was der Sozialhilfeträger noch als angemessen bezeichnet.

Subvention bleibt Subvention, die Anreize verzerrt. Wer sich darüber aufregt macht sich verdächtig, die Sache vorher nicht sorgfältig genug durchdacht zu haben …  Aus gegebenen Anlass ergänze ich den Beitrag zur Erläuterung der Verwendung der Begrifflichkeiten „Subvention“ und „Sozialhilfe“ in einem Kontext um den nachfolgenden Link:

http://www.diw.de/deutsch/wb_19/03_reform_der_arbeitslosen_und_sozialhilfe_ein_weg_zu_mehr_beschaeftigung/31084.html

Veröffentlicht in Hartz-IV, Philosophie, Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , , , | 8 Kommentare »

Alexis de Tocqueville

Verfasst von welfareandeconomics am Montag, 14. Januar 2008

Im Rahmen meiner Diplomarbeit beschäftige ich mich gerade intensiv mit neuzeitlichen Philosophen der Freiheit, u.a. auch mit Alexis de Toqueville (1805-1859). Russel Kirk hat über ihn gesagt: „Tocqueville sah den sozialen Wohlfahrtsstaat voraus, der es übernimmt, für alle seine Untertanen zu sorgen, und dafür unbedingten Gehorsam verlangt“. Er selbst war Franzose, wurde aber von der französischen Regierung beauftragt, das amerikanische Rechtssystem zu untersuchen.Aus dieser Arbeit entstand das bekannteste Werk von ihm „Über die Demokratie in Amerika“.  

Ich habe gerade ein Kompendium seiner Werke gelesen und  komme nicht umhin, einige seiner Aussagen hier einmal wiederzugeben. Ich lasse sie unkommentiert, jeder, der mit Sozialhilfe zu tun hat, mag sie selbst reflektieren (alle Zitate stammen aus „Freiheit oder Gleichheit, Ein Alexis de Toqueville-Brvier, hrsg. von Gerd Habermann, Bern, 2005; die Zitate dort und hier genannten Seitenangaben stammen aus „Die Demokratie in Amerika“, 2. Auflage, München, 1984).

„Ihrerseits betrachten die Einzelnen mehr und mehr die Staatsgewalt im selben Lichte, in all ihren Nöten rufen sie ihre Hilfe an, und immerzu heften sie ihre Blicke auf sie wie auf einen Lehrer oder Führer. Es gibt, behaupte ich, in Europa kein Land, in dem die öffentliche Verwaltung nicht nur zentralisierter, sondern zudringlicher und umständlicher geworden wäre; überall dringt sie tiefer als früher in die privaten Angelegenheiten ein; sie entscheidet nach ihrer Weise über zahlreiche kleinere Handlungen und sie nistet sich täglich mehr neben, um und über jeden Einzelnen ein, um ihn beizustehen, ihn zu beraten und ihn zu bezwingen.“(S. 802)  

„Man vergisst, dass vor allen in den Einzeldingen die Knechtung der Menschen gefährlich ist. Ich wäre persönlich geneigt zu glauben, dass die Freiheit in den großen Dingen weniger nötig ist als in den kleinen, wenn ich dächte, man könnte je der einen gewiss sein, ohne die andere zu besitzen.“ (S. 628)

„Was liegt schließlich daran, dass eine Autorität stets einsatzbereit da ist, um über die Ungestörtheit meiner Vergnügungen zu wachen, die mir alle Gefahren vorweg beseite räumt, ohne dass ich daran zu denken brauche, – wenn diese Autorität, die mir die winzigsten Dornen vom Weg entfernt, gleichzeitig meine Freiheit und mein Leben völlig beherrscht, wenn sie jede Regung und das Dasein derart ausschließlich bestimmt, dass alles in Untätigkeit verharren muss, wenn sie selbst untätig ist, dass alles schläft, wenn sie schläft, dass alles zugrunde geht, wenn sie stirbt?“ (S. 105)

 “Wenn ich mir die kleinen Leidenschaften der heutigen Menschen vorstelle, die Verweichlichung ihrer Sitten, den Umfang ihrer Bildung, die Reinheit ihrer Religion, die Sanftheit ihrer Moral, ihre fleißigen und geregelten Gewohnheiten, die Zurückhaltung, die alle im Laster wie in der Tugend üben – dann befürchte ich nicht, dass sie in ihren Staatsoberhäuptern Tyrannen finden, sondern eher Vormünder.“ (S. 813, 814) 

„Die Menschen schreiten also auf zwei verschiedenen Wegen auf die Knechtschaft zu. Der Hang zum Wohlstand hält sie davon ab, sich um die Regierung zu kümmern, und die Liebe zum Wohlstand macht sie von den Regierenden immer abhängiger.“ (S. 803)

„Fast alle Wohlfahrtseinrichtungen des alten Europa befanden sich in den Händen von Privatleuten oder von Genossenschaften; sie sind alle mehr oder weniger von der Staatsgewalt abhängig geworden, und in mehreren Ländern werden sie von ihr verwaltet. Der Staat ist es, der es fast allein unternommen hat, den Hungernden Brot, Hilfe, den Kranken Unterkunft, dem Müßigen Arbeit zu verschaffen; er hat sich zum beinahe alleinigen Helfer in allen Nöten ernannt.“ (S. 800)

„Der Sozialgewalt weit gezogene, aber sichtbare und unveränderliche Grenzen setzen, den privaten bestimmte Rechte gewähren und ihnen den unangefochtenen Genuss dieser Rechte verbürgen, dem Einzelnen das wenige erhalten, was ihm an Unabhängigkeit, Stärke und Eigenart übrig bleibt; ihn neben der Gesellschaft erhöhen und ihm eine Stimme gegen sie bieten: das scheint mir im Zeitalter, in das wir eintreten, die erste Aufgabe des Gesetzgebers zu sein.“ (S. 822)

„Über diesen (den Bürger) erhebt sich eine gewaltige, bevormundende  Macht, die allein dafür sorgt, ihre Genüsse zu sichern und ihr Schicksal zu überwachen. Sie ist unumschränkt, ins einzelne gehend, regelmäßig, vorsorglich und mild. Sie wäre der väterlichen Gewalt gleich, wenn sie wie diese das Ziel verfolgte, die Menschen auf das reife Alter vorzubereiten; stattdessen aber sucht sie bloß, sie im Zustand der Kindheit festzuhalten; … Auf diese Weise macht sie den gebrauch des freien Willens mit jedem Tag wertloser und seltener; sie beschränkt die Betätigung des Willens auf einen kleinen Raum und schließlich entzieht sie jedem Bürger sogar die Verfügung über sich selbst. Die Gleichheit hat die Menschen auf dies alles vorbereitet: sie macht sie geneigt, es zu ertragen und oft als Wohltat anzusehen.“ (S. 813) 

Veröffentlicht in Philosophie, Politik | 1 Kommentar »

deutliche Rechtsprechungstendenz bei Bestattungskostenvorsorgeverträgen

Verfasst von welfareandeconomics am Donnerstag, 10. Januar 2008

 Seit einiger Zeit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine deutliche Tendenz zu strengeren Anforderungen bei der Einstufung von Bestattungsvorsorgeverträgen als geschütztes Vermögen wahrzunehmen.

 Grundsätzlich ist jedes Vermögen einzusetzen, bevor man Sozialhilfe erhalten kann. Einige besondere Vermögensteile sind jedoch geschützt. Das betrifft z.B. des Deutschen liebstes Eigenheim (wenn es nicht unangemessen groß und wertvoll ist) oder kleinere Barbeträge (die man umgangssprachlich gar nicht ‘Vermögen’ nennen würde).

Alte Menschen haben nun aber häufig auch noch so genannte Bestattungskostenvorsorgeverträge. Das sind Treuhandverträge, durch die einem Treuhänder ein Vermögensbetrag überlassen wird. Dieser Treuhänder verzinst das Geld und sichert im Wesentlichen zu, nach dem Tode des Treugebers dessen Bestattung aus dem Geld sicherzustellen.

Für Menschen, die ihren Heimaufenthalt (oder auch anderen sozialhilfebedarf) nicht sicherstellen können, stellt sich daher nun die Frage, ob dieses Geld anrechenbares Vermögen ist oder eben geschützt.  Zu dieser Rechtsfrage gab es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung schon immer Meinungen, die aber zwischen zwei Extremen schwankten:

  1. Das Vermögen ist geschützt, weil es eine Härte für den Betroffenen darstellen würde, die Verwertung zu fordern (so z.b. OVG Münster für Verträge bis 3.500 €). Oder
  2. Das Vermögen ist einzusetzen, da der Tod nicht zum Leben gehört und Sozialhilfe für Lebende, nicht aber für Tote ist (kein Witz, das war die Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 24.03.2003)

Nun gibt es einige neue Entscheidungen, die die Meinung des zuletzt genannten Urteils aufgreifen und teilweise noch strenger urteilen (die Urteile sind schon aus 2006 und 2007, aber dennoch „neu“, weil solche Urteile erst mit erheblichen Zeitverzug im Volltext veröffentlicht werden). Es sind die Urteile

  • LSG Schleswig Holstein vom 29.05.2006, L 9 SO 4/06
  • LSG Schleswig Holstein vom 04.12.2006, L 9 SO 3 und 19/06
  • LSG Hamburg vom 18.01.2007, L 4 B 600/06 und L 4 B 600/06 ER SO

 Diese Urteile sind bemerkenswert, weil sie die strengen Urteile der Vergangenheit bestätigen, obwohl mittlerweile die (sonst eher großzügigere) Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist.

Im Wesentlichen lassen sich aus den Urteile drei Aspekte herausdestillieren, die für die Bewertung eines solchen Vertrages als geschontes Vermögen heranzuziehen sind:

  1. Der Einsatz eines solchen Vermögens ist in der Regel keine Härte. Das liegt daran, dass auch der Gesetzgeber weiß, dass man am Ende seines Lebens stirbt. Im § 90 Absatz 2 SGB XII hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Tatbeständen aufgeführt, die geschützt sind (siehe oben). Hätte er nun gewollt, dass auch Bestattungsvorsorgevermögen per se geschützt sein soll, hätte er es in die Liste aufnehmen können – hat er aber nicht. Folglich ist es nicht geschützt. Eine Härte kann man aber nur annehmen, wenn dieser Härteumstand nicht bereits vorher in der Prüfung berücksichtigt wurde. Eine Härte muss daher immer etwas Atypisches sein, und das ist der Tod und die ihm nachfolgende Bestattung gerade nicht.
  2. Wenn es nun doch irgendwelche besonderen Umstände gibt, aus der man eine Härte konstatieren kann, dann aber jedenfalls auch dann nicht, wenn
    1. derjenige noch weiteres Schonvermögen hat,
    2. der Vertrag erst abgeschlossen wurde, als klar war, dass man demnächst sozialhilfebedürftig wird (bspw. kurz vor einer Heimaufnahme) oder
    3. noch Verwandte da sind, die bestattungspflichtig sind und möglicherweise die Kosten tragen können (denn die Kostentragungspflicht trifft ja niemals den verstorbenen, sonder immer die Hinterbliebenen).

Ich denke, man kann davon ausgehen, dass sich diese Rechtsprechung zunächst durchsetzen wird. Will man das ändern, dann müsste das Gesetz entsprechend geändert werden.

    Veröffentlicht in Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , | Kommentar schreiben »

    (Wertungs-)widersprüche SGB II vs. XII

    Verfasst von welfareandeconomics am Sonntag, 6. Januar 2008

    Ich habe unten schon mehrfach beschrieben, dass das SGB II und XII zwei Leistungssysteme sind, die grundsätzlich das gleiche Ziel haben, nämlich die Existenzsicherung der angesprochenen Personenkreise. Nur zur Erinnerung: SGB II (Alg II und Sozialgeld) für Erwerbsfähige und deren Angehörige, SGB XII für alle anderen. 

    Ich möchte nun hier einige Widersprüche zwischen den beiden Leistungssystemen aufzeigen.  Diese Widersprüche führen entweder zu Leistungsausschlüssen für Personen in beiden Gesetzes – was ja nicht sein kann, denn dann ist das Existenzminimum nicht sicher gestellt. Oder sie führen zu einem Anspruch von Personen in einem Leistungsbereich, der für diese Person gar nicht vorgesehen ist. Vorher müssen noch ein paar gesetzliche Vorgaben besprochen werden, die die Verzahnung zwischen den beiden Gesetzen (eigentlich) regeln sollen:

    • § 21 SGB XII schließt die SGB II-Berechtigten von der Hilfe zum Lebensunterhalt aus
    • § 28 Absatz 1 SGB II schließt die Grundsicherungsberechtigten nach dem SGB XII vom Sozialgeld aus 
    • § 5 Absatz 2 SGB II fasst die ersten beiden Aussagen noch einmal zusammen

      Dennoch treten wegen der fehlenden Abstimmung der beiden Gesetze untereinander folgende Konstellationen auf

  1. Kindergeld
      Das SGB II kennt Kinder als U25, d.h. dort unterscheidet man Kinder (zumindest hinsichtlich des Kindergeldes) nur nach über oder unter 25 Jahren. Das SGB XII kennt diese Unterscheidung nicht, sondern nur die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit. Problematisch wird das bei den – ansonsten gleich lautenden – Kindergeldanrechnungsvorschriften: Kindergeld ist Einkommen des Kindes, wenn dieses es für den Lebensunterhalt benötigt (d.h. keine anderen Eikommensformen und kein Vermögen hat, ansonsten gehört es dem kindergeldberechtigten Elternteil). Nun der Problemfall: Mutter ist kindergeldberechtigt und bekommt SGB XII, 19jähriges Kind gehört ins SGB II. Preisfrage: Wem gehört das Kindergeld? Nach den Vorschriften des SGB XII der Mutter (weil das Kind volljährig ist), nach dem SGB II dem Kind (weil es noch U25 ist). Das Problem ist nicht durch Gesetzesanwendung zu lösen, man kann jeweils nur hoffen, dass sich die betroffenen Sachbearbeiter untereinander absprechen und es nicht beide anrechnen.

  2. Erwerbstätigenfreibetrag
      Wer erwerbstätig ist, soll nach dem Willen beider Gesetze mehr haben, als ein Leistungsberechtigter, der nicht arbeitet. Im SGB XII gibt es einen 30%-Freibetrag, der bei 173,50 € gedeckelt ist. Im SGB XII errechnet sich der Freibetrag komplizierter, beträgt aber schon bei einem Einkommen von 1200 € brutto mindestens 280 €. Folge: Verdient ein 65-jähriger 1200 €, kann er davon 173,50 € behalten zusätzlich zu seiner Sozialhilfe (falls er mit seiner Familie bei dem einkommen noch einen Anspruch hat). Verdient ein 64-jähriger dasselbe, kann er 280 € behalten, erhält aber die gleichen Leistungen. Begründungen wurden dafür erst im Nachhinein gesucht, eine davon lautet: Wer arbeitet, obwohl er es nicht muss (weil er erwerbsunfähig ist und daher SGB XII-Leistungen bekommt), braucht keinen Anreiz, weiter zu arbeiten. Ist das logisch? Er spart dem Steuerzahler genauso Geld, wie der arbeitende Erwerbsfähige …

  3. Einstandsverpflichtung des „Stiefelternteils“
      Eine häufig anzutreffende Familienkostellation sind Familien, in denen ein Partner die Kinder aus vorherigen Beziehungen mitbringt und nunmehr mit einem neuen Partner zusammenlebt. Nennen wir diesen der Einfachheit halber den „Stiefvater“. Im SGB II muss er – vereinfacht ausgedrückt – sein Einkommen auch für die „Stiefkinder“ aufbringen, obwohl das Unterhaltsrecht eine solche Verpflichtung überhaupt nicht vorsieht. Im SGB XII hat er diese Verpflichtung nicht.

  4. Vermögensanrechnungen
      Beide Gesetze enthalten Vorschriften über Vermögen, das nicht einzusetzen ist, sodass man trotz diesem Vermögen Leistungen erhalten kann. Diese Vorschriften sind aber unterschiedlich, bspw. bei dem PKW: Im SGB II darf jeder Erwerbsfähige einen PKW im Wert von 7500 € haben, im SGB XII nur dann, wenn er für die tatsächliche Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, was eine nur selten zu erfüllende Voraussetzungshürde ist. Oder das grundsätzlich freie Spar- oder Barvermögen: Im SGB II geht das leicht in die Zehntausende für eine Familie, während im SGB XII für eine vierköpfige Familie insgesamt nur ca. 3000 € frei sind. Dies führt dann z.B. dazu, dass der vermögende 75-jährige Partner einer 30-jährigen weiter zusammen mit seiner Frau AlgII bekommt, während er nichts mehr bekommen würde, wenn er bei seiner 65-jährigen ersten Frau geblieben wäre…… 

      Ursprünglich wollte man mal Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammen legen – warum hat man es nicht gemacht? 
  5. Veröffentlicht in Politik, sozialhilfe | Verschlagwortet mit : , , , | 3 Kommentare »